LAG Düsseldorf: Trinkgelage kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

LAG Düsseldorf: Trinkgelage kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

Ein Trinkgelage in der firmeneigenen Kellerei endete für einen Außendienstmitarbeiter und einen Kollegen mit einer fristlosen Kündigung. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf entschieden jetzt, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Es liege eine „schwere Pflichtverletzung“ der Angestellten vor (Urt. v. 12.09.2023, Az. 3 Sa 284/23).

Nach der Weihnachtsfeier einer Winzergenossenschaft hatten sich ein Außendienstmitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen und ein weiterer Kollege entschlossen, noch ein wenig weiter zu feiern. Nur taten sie das nicht im Restaurant, in dem die Firmenfeier zuvor stattgefunden hatte, oder einer Bar um die Ecke, sondern in der firmeneigenen Kellerei. Ob die Kündigung wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl gerechtfertigt war, musste jetzt das LAG Düsseldorf entscheiden (Urt. v. 12.09.2023, Az. 3 Sa 284/23).  

 

Mitarbeiter feiern nach Weihnachtsfeier in firmeneigener Kellerei weiter

Im konkreten Fall hatte eine in Süddeutschland ansässige Winzergenossenschaft im Januar 2023 ihre Weihnachtsfeier veranstaltet. Gegen 23 Uhr wurden die Beschäftigten, die das wollten, mit einem Bus zurück zur firmeneigenen Kellerei fahren. Die Weihnachtsfeier fand hier dann ihr offizielles Ende. Davon ließen sich zwei Arbeitnehmer aber nicht beeindrucken. Ein seit 2021 im Unternehmen tätiger Außendienstmitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen trank im 500 m vom Betrieb entfernten Hotel noch eine Flasche Wein mit zwei weiteren Mitarbeitern des Betriebs, bevor es mit einem ortsansässigen Kollegen weiter zum Gelände der Winzergenossenschaft ging. Dort wurde das Betriebstor mithilfe der Zugangsberechtigungskarte des weiteren Arbeitnehmers geöffnet.

 

Arbeitgeber spricht Kündigung aus – Arbeitsgericht Wuppertal gibt Arbeitnehmer Recht

Es folgte eine feuchtfröhliche Nacht im Aufenthaltsraum der Kellerei der Winzergenossenschaft. Am nächsten Morgen waren die Spuren der kleinen Privatfeier jedoch unübersehbar. Auf dem Tisch standen vier geleerte Flaschen Wein, auf dem Boden eine zermatschte Mandarine, der Mülleimer war mit Zigarettenstummeln gefüllt, neben der Eingangstür lag Erbrochenes und das Hoftor stand offen. Die Mitarbeiter räumten ihren Fehler gegenüber dem Arbeitgeber ein, erklärten „etwas Scheiße gebaut“ zu haben und bezahlten die geöffneten Flaschen Wein. Dem Arbeitgeber reichte das jedoch nicht aus. Nach einer Anhörung des Betriebsrats und dessen Zustimmung zur Kündigung wurden beide Mitarbeiter fristlos und hilfsweise fristgerecht entlassen. Während der Mitarbeiter aus Baden-Württemberg die Kündigung akzeptierte, gab das Arbeitsgericht Wuppertal der anschließenden Kündigungsschutzklage des Außendienstmitarbeiters aus Nordrhein-Westfalen statt. Es sei eine vorherige Abmahnung erforderlich, so die zuständigen Richter (Urt. v. 24. März 2023, Az. 1 Ca 180/23).

 

LAG Düsseldorf sieht schwere Pflichtverletzung

Die Winzerei stellte nach dem Urteil Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl, wobei die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied im Prozess um die Kündigung des nordrhein-westfälischen Mitarbeiters jedoch grundlegend anders als die Richter in Wuppertal. Eine Abmahnung reiche mit Blick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht aus. Es sei klar, dass ein Mitarbeiter nach der abgehaltenen Weihnachtsfeier nicht mit der Zugangskarte eines Kollegen in die Räume des Arbeitgebers vordringen und dort vier Flaschen Wein konsumieren dürfe. Leidglich bleibe offen, ob das Verhalten eine fristlose Kündigung rechtfertige. Schlussendlich einigten sich die Winzergenossenschaft und der Mitarbeiter auf Vorschlag der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer sozialen Auslauffrist bis zum 28. Februar 2023. Somit erhält der Kläger noch einen Monat Gehalt und ein wohlwollendes Zeugnis. Auch die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.