Fremdgeschäftsführer bleiben bei der Berechnung der Betriebsgröße grundsätzlich außer Betracht

Fremdgeschäftsführer bleiben bei der Berechnung der Betriebsgröße grundsätzlich außer Betracht

Das Kündigungsschutzgesetz bietet einen wesentlichen Schutz für Arbeitnehmer, um sich gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Jedoch gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für alle Betriebe und Arbeitsverhältnisse. Neben der Arbeitnehmerstellung des Betroffenen ist auch die Betriebsgröße entscheidend für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Hierzu muss das entsprechende Unternehmen mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof musste sich im Rahmen einer Entscheidung vom 27.04.21 – 2 AZR 540/20 nun mit der Frage auseinandersetzen, ob auch Fremdgeschäftsführer bei der Ermittlung der notwendigen Mitarbeiterzahl mitgezählt werden.

Kündigungsschutz ohne Kündigungsschutzgesetz wesentlich geringer

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, welche nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst werden, ist wesentlich geringer ausgestaltet und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Ausschluss von willkürlichen Kündigungen. Daher ging es in dem gegenständlichen Verfahren maßgeblich um die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar wäre.

Der betroffene Lagermitarbeiter arbeitete in einer GmbH mit insgesamt 8,5 Arbeitnehmern (6 Arbeitnehmer in Vollzeit und 3 Arbeitnehmer in Teilzeit bzw. geringfügiger Beschäftigung). Darüber hinaus hatte das Unternehmen zwei Fremdgeschäftsführer. Diese wurden bei der Zahl der Arbeitnehmer weder vom Arbeitsgericht München noch vom Landesarbeitsgericht mit eingerechnet.

Da das Kündigungsschutzgesetz nach Ansicht dieser Gerichte nicht anwendbar war, blieb die Klage jeweils erfolglos.

BAG stützt Entscheidungen der Vorinstanzen

Diese Entscheidungen hat das BAG in der vorliegenden Entscheidung nun im Ergebnis gestützt (Entscheidung hier Nachlesbar: Bundesarbeitsgericht). Zwar Wiedersprachen die obersten Bundesrichter der Begründung des Landesarbeitsgerichts, dass die Fremdgeschäftsführer nicht mitzuzählen seien, weil diese als leitende Angestellte nach § 14 KSchG nicht mitzuzählen seien. Im Ergebnis bestätigte es jedoch dieses Ergebnis.

Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig und nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden. Zwar besteht ein Weisungsrecht der Gesellschaft auch gegenüber den Fremdgeschäftsführern, dieses ist jedoch erheblich geringer ausgestaltet als dies bei Arbeitnehmern der Fall ist. Insbesondere sind Fremdgeschäftsführer nicht wie Arbeitnehmer an diese Weisungen gebunden. Eine solche Weisungsgebundenheit käme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Daher werden Fremdgeschäftsführer grundsätzlich bei der Ermittlung der notwendigen Mitarbeiterzahl gem. § 23 KSchG nicht mitgezählt. Hiergegen spricht auch nicht, dass auch Fremdgeschäftsführer nach § 7 SGB V versicherungspflichtige Beschäftigte sind, da die Begriffe Arbeitnehmer und Beschäftigte nicht identisch sind.

Da die notwendige Anzahl der Mitarbeiter daher nicht erreicht wird, ist das KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kündigung des Lagermitarbeiters war daher wirksam.

Kündigungen stets anwaltlich prüfen lassen

Es ist häufig nicht einfach zu bestimmen, ob im Einzelfall das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder ob eine Kündigung auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam ist. Darüber hinaus gilt es auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Kündigungen unter dem Kündigungsschutzgesetz genau hinzusehen und die einschlägige Rechtsprechung mit zu berücksichtigen. Häufig erweisen sich Kündigungen als unwirksam oder es lassen sich zumindest im Vergleichsverfahren lukrative Abfindungen erzielen. Daher sollten Sie eine Kündigung nicht einfach hinnehmen, sondern ihren Fall von einem kompetenten Anwalt überprüfen lassen.