Gesetzlicher Mindestlohn: Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2022 in mehreren Schritten angehoben wird. Die erste Erhöhung fand am 1. Januar auf 9,82 Euro statt. Die weiteren Erhöhungen staffeln sich folgendermaßen:
- Erhöhung am 01.07.2022 auf 10,45 Euro;
- Erhöhung am 01.10.2022 auf voraussichtlich 12,00 Euro;
Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie die Verpflichtung tragen, zeitnah Stundenlisten für die gearbeiteten Stunden Ihrer Arbeitnehmer zu führen. Zeitnah bedeutet, dass Sie mindestens einmal pro Woche die Arbeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen.
Bei einer Betriebsprüfung kann der Betriebsprüfer diese Stundenaufzeichnungen anfordern. Wenn eine Mindestlohnunterschreitung festgestellt wird, führt das nicht nur zur Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die Differenz zu der notwendigen Vergütung (= Mindestlohn), sondern es kann auch ein Bußgeld wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes festgesetzt werden.
Bei Minijobbern im Grenzbereich (derzeit 450 Euro) bewirkt die Steigerung des Mindestlohns bei gleichbleibender Stundenanzahl eine Überschreitung der Minijobgrenze, was dazu führt, dass die ganze Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Allerdings steigt die Grenze für die sogenannte geringfügige Beschäftigung (= Minijobber) ab dem 01.10.2022 auf 520 Euro pro Monat bzw. 6.240 Euro pro vollem Jahr.
Es lohnt sich in diesem Zusammenhang die Arbeitsverträge Ihrer Arbeitnehmer zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Gerne stehen wir als Rechtsanwälte und Steuerberater hierbei an Ihrer Seite.