Gesetzlicher Mindestlohn - Das müssen Arbeitgeber beachten

Gesetzlicher Mindestlohn: Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2022 in mehreren Schritten angehoben. Die erste Erhöhung fand am 1. Januar auf 9,82 Euro statt, die bislang letzte Steigerung folgte am 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro.

Schon jetzt sind weitere Steigerungen geplant. Die Mindestlohn-Kommission hat hierfür folgende Werte vorgeschlagen:

  • nächste Erhöhung am 01.01.2024 auf voraussichtlich 12,41 Euro;
  • eine weitere Erhöhung am 01.01.2025 auf voraussichtlich 12,82 Euro.

Beachten Sie als Arbeitgeber, dass Sie weiterhin die Verpflichtung tragen, zeitnah Stundenlisten für die gearbeiteten Stunden Ihrer Arbeitnehmer zu führen. Zeitnah bedeutet, dass Sie mindestens einmal pro Woche die Arbeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen.

Bei einer Betriebsprüfung kann der Betriebsprüfer diese Stundenaufzeichnungen anfordern. Wenn eine Mindestlohnunterschreitung festgestellt wird, führt das nicht nur zur Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die Differenz zu der notwendigen Vergütung (= Mindestlohn), sondern es kann auch ein Bußgeld wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes festgesetzt werden. Sie müssen die Aufzeichnungen der Arbeitszeit zwei Jahre lang aufbewahren.

 

Mindestlohn bei Minijobbern – das gilt es zu beachten

Bei Minijobbern im Grenzbereich (seit dem 1. Oktober 2022: 520 Euro) kann die Steigerung des Mindestlohns bei gleichbleibender Stundenanzahl eine Überschreitung der Minijobgrenze bewirken, was dazu führt, dass die ganze Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Da die Grenze für die sogenannte geringfügige Beschäftigung (= Minijobber) seit dem 01.10.2022 bei mittlerweile 520 Euro pro Monat bzw. 6.240 Euro pro vollem Jahr liegt, ist hier erst einmal für Ruhe gesorgt.

Doch Achtung: Die EU-Mindestlohn-Richtlinie, die bis November 2024 durchgesetzt werden soll, könnte noch einmal für Veränderungen sorgen. Denn die Richtlinie soll das Verfahren bestimmen, mit dem in den EU-Staaten künftig Mindestlöhne festgelegt werden. Angedacht ist, dass sich die Mitgliedsstaaten in Zukunft an Referenzwerten wie einem bestimmten Prozentsatz des mittleren Durchschnittslohns des jeweiligen Landes oder am allgemeinen rechnerischen Durchschnittslohn orientieren sollen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ließ schon verlauten, dass der Mindestlohn unter Berücksichtigung der neuen Richtlinie in den nächsten eineinhalb bis zwei Jahren auf 14 Euro steigen müsse. Andere Verbände sehen hingegen keine weiteren Erhöhungen trotz der EU-Linie.

Ob nun tatsächlich eine erneute außerplanmäßige Erhöhung des Mindestlohns kommt, ist noch nicht sicher. In jedem Fall lohnt es sich, die Arbeitsverträge Ihrer Angestellten stetig zu prüfen und bei Bedarf zeitnah anzupassen. Gerne stehen wir als Rechtsanwälte und Steuerberater hierbei an Ihrer Seite.