Gesundheitliche Probleme nach Corona-Impfung sind kein Arbeitsunfall

Gesundheitliche Probleme nach Corona-Impfung sind kein Arbeitsunfall

Gesundheitliche Probleme nach einer COVID-19-Impfung werden im Regelfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das entschied das Sozialgericht in Konstanz in einem Urteil vom 9.Dezember 2022 (S 1 U 1276/22). Eine Sozialarbeiterin hatte nach der Impfung mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und machte das aufgrund von E-Mails des Arbeitgebers, in denen dieser auf die Impfung gegen das Coronavirus hingewiesen hatte, gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall geltend. Die zuständigen Richter stellten nun fest, dass dieser nicht dazu verpflichtet werden kann, die gesundheitlichen Probleme der Angestellten als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Seit dem Start der Impfkampagne gegen das Corona-Virus berichten Menschen immer wieder von Nebenwirkungen nach Verabreichung des Impfstoffs. So auch eine 1992 geborene Sozialarbeiterin in einer Behörde, die sich im März 2021 den Impfstoff AstraZeneca gegen das Virus verabreichen ließ. Nach eigenen Angaben erlitt die Frau etwa eine Woche nach Verabreichung von AstraZeneca starke Kopfschmerzen, es folgte eine stationäre Behandlung wegen Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Desorientierung. Ärzte äußerten in diesem Zusammenhang den Verdacht einer Entzündung des Gehirn-Gewebes, zu einem späteren Zeitpunkt wurde bei der Klägerin ein Chronic-Fatigue-Syndrom festgestellt.

 

Klägerin macht gegenüber Unfallversicherungsträger Arbeitsunfall geltend

Die Sozialarbeiterin ist seitdem krankgeschrieben und kann ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen. Gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger machte die 1992 geborene Frau einen Arbeitsunfall geltend, unter anderem da sie von ihrem Arbeitgeber mehrere E-Mails erhalten hatte, in denen die Mitarbeiter zu einer Impfung gegen COVID-19 ermuntert worden sein sollen. Zudem habe die Angestellte die Bescheinigung erhalten, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe in der Impfreihenfolge priorisiert zu sein. Der Arbeitgeber stellte im Rechtsstreit gegenüber, seine Angestellten zwar über die neuesten Impfstrategien des Landes Baden-Württemberg informiert zu haben. Es sei jedoch die freie Entscheidung eines jeden Mitarbeiters gewesen, sich impfen zu lassen.

 

COVID-Impfung ist keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis

Das zuständige Sozialgericht in Konstanz kam im Dezember vergangenen Jahres zum Ergebnis, dass im beschriebenen Fall kein Arbeitsunfall vorliegt. Mit der Impfung kam die Klägerin keiner Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nach, da Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit zum persönlichen Lebensbereich gehören. Die Priorisierung aufgrund der beruflichen Tätigkeit begründe kein unternehmensbezogenes Recht und diene ausschließlich zur sachgerechten Zuteilung der zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend vorhandenen Impfmöglichkeiten, so die Richter. Auch wenn der Arbeitgeber über Impfungen informiere und diese beispielsweise über Arbeitszeitgutschriften fördere, können sich die Beschäftigten nicht auf eine vermeintliche Pflicht berufen.

 

Zusammenhang denkbar, wenn Impfpflicht besteht

Denkbar ist ein sachlicher Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgeht, bei der eine Impfung gegen COVID zwingend notwendig ist. Darunter fallen Berufsfelder, bei denen eine Impfpflicht gegen das Coronavirus besteht. Bei dem Fall aus Konstanz hätte die Klägerin ihre Tätigkeit jedoch auch ohne Impfung weiter ausüben können. Eine Entscheidung zu der Frage, ob eine COVID-19-Impfung geeignet ist, gesundheitliche Langzeitfolgen wie eine Entzündung des Gehirn-Gewebes oder ein Chronic-Fatigue-Syndrom zu verursachen, wurde im Rechtsstreit nicht gefällt. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, da ein Impfschaden vorliegen könnte, für den die Richtlinien des sozialen Entschädigungsrechts gelten.

Eine Berufung gegen das Urteil ist zulässig.