EuGH: Leiharbeitern steht Ausgleich zu!

EuGH: Leiharbeitern steht Ausgleich zu!

Erhält ein Leiharbeiter gemäß Tarifvertrag weniger Geld als direkt in der Firma angestellte Kollegen, muss der Arbeitgeber diesem einen Ausgleich gewähren. So entschied es der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil im Dezember 2022. Damit stärkt der EuGH die Rechte von Leiharbeitern. Gleichzeitig könnte das Urteil Folgen für Tarifverträge haben.

Während die Stammbelegschaft von Betrieben meist gute Arbeitsbedingungen vorfindet und sich über gut bezahlte Haustarifverträge freuen kann, sieht es für Leiharbeitnehmer oft ganz anders aus. Der Europäische Gerichtshof hat diesem Missverhältnis nun mit einem Urteil am 15.12.2022 entgegengewirkt, das weitreichende Folgen haben könnte. Zwar ist die ungleiche Bezahlung weiterhin möglich, aber nur dann, wenn Leiharbeiter einen Ausgleich erhalten.

 

Zeitarbeiterin klagt wegen großem Gehaltsunterschied

Geklagt hatte die Angestellte eines Zeitarbeitsunternehmens, die dort Anfang des Jahres 2017 von Januar bis April beschäftigt gewesen war. Für ihre Tätigkeit in einem bayrischen Einzelhandelsunternehmen erhielt die Frau 9,23 Euro pro Stunde und damit mehr als vier Euro weniger als die Stammbelegschaft. Bei direkt angestellten Mitarbeitern lag der Bruttoverdienst bei 13,64 Euro pro Stunde. Die Leiharbeiterin sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 5 Richtlinie 2008/104 und verlangte die Auszahlung des Differenzbetrags. Im Prozess stellte sich die entscheidende Frage: Sind das trotz des gewaltigen Unterschieds im Gehaltsgefüge noch im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen, die sie das Europarecht vorsieht?

 

EuGH: Leiharbeiter verdienen gleichen Schutz wie andere Kollegen

Der EuGH bestätigte in seinem Urteil Mitte Dezember zwar, dass Leiharbeiter schlechter bezahlt werden dürfen als Kollegen, die direkt bei Betrieben angestellt sind und branchenübliche Löhne beziehen. Doch stellten die zuständigen Richter fest, dass ein angemessener Ausgleich für die Leiharbeiter gewährt werden muss. Dabei ist der Ausgleich stets ins Verhältnis zum geringeren Lohn zu setzen. Beispielsweise mehr Urlaubstage oder verkürzte Abreitzeiten könnten zwei Maßnahmen des Ausgleichs sein, die Unternehmen Leiharbeitnehmern in Zukunft zubilligen müssen.

 

Schwerwiegende Folgen für Tarifverträge sind möglich

Für Unternehmen dürfte das Urteil aus Luxemburg schwerwiegende Folgen haben. Der EuGH stellt klar, dass deutsche Gerichte Tarifverträge auf die dort festgeschriebenen Bedingungen für Leiharbeiter im Vergleich zur Stammbelegschaft überprüfen dürfen. Tarifverträge könnten so reihenweise gekippt werden, wenn Leiharbeitern darin nicht ausreichend Schutz zugesichert ist.

 

Rechte von Leiharbeitern gestärkt

Der EuGH hat den Fall der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zurückverweisen, wo über den Fall der Leiharbeiterin erneut entschieden werden muss. Klar ist jedoch, dass es Leiharbeiter in Zukunft weit leichter haben könnten, ihre Rechte durchzusetzen. Rechtswidrige Tarifverträge können von Gerichten schneller als solche benannt werden. Angestellte in Leiharbeit haben dann die Chance auf einen neuen Tarifvertrag, der sie ausreichend schützt und festgeschriebene Vorteile beinhaltet.

 

EuGH-Urteil zu Leiharbeit: Jetzt von Haas und Kollegen beraten lassen!

Für Leiharbeiter ist das Urteil aus Luxemburg ein überaus starkes Signal und ein Schritt in Richtung Gleichstellung mit der Stammbelegschaft von Unternehmen.

Angestellte mit einem Leiharbeits-Vertrag und deutlich schlechtere Konditionen als festangestellte Kollegen sollten sich nun unbedingt anwaltlich beraten lassen, ob ein fairer Ausgleich möglich und durchsetzbar ist.

Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen, sollten frühzeitig tätig werden, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Gerne beraten wir Sie individuelle und helfen Ihnen bundesweit im Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf – wir stehen an Ihrer Seite!

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