Arbeitnehmer dürfen Corona Bonus auch nach Kündigung behalten

Arbeitnehmer dürfen Corona Bonus auch nach Kündigung behalten

Zahlreiche Arbeitnehmer haben im Rahmen der Corona-Krise einen sogenannten Corona-Bonus von ihren Arbeitgebern erhalten. Ungeklärt ist hierbei bisher, wie diese Zahlungen rechtlich einzuordnen sind und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine Rückforderung der Zahlungen fordern kann. Diese Fragen sind insbesondere für Arbeitnehmer relevant, die ihren Arbeitgeber wechseln wollen.

Wir klären diese Fragen anhand eines aktuellen Urteils des Arbeitsgericht Oldenburg vom 15.5.2021 – Az. 6 Ca 14121. Vorweggenommen lässt sich sagen, dass sich eine Rückforderung dieser Zahlungen für Arbeitgeber nur schwer erreichen lässt.

Rechtliche Einordnung ist entscheidend

Bei Sonderzahlungen für Arbeitnehmer ist entscheidend, ob diese als Bonus für die Betriebszugehörigkeit gezahlt werden oder für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen.

Sonderzahlungen, welche die Betriebszugehörigkeit honorieren, sollen einen Anreiz für die zukünftige Betriebstreue darstellen. Daher können Arbeitgeber solche Mitarbeiter, die ihre Betriebszugehörigkeit auf eigenen Wunsch hin beenden, von solchen Sonderzahlungen ausschließen. Zudem können sie bereits erbrachte derartige Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer zurückfordern, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zeitnah kündigt.

Anders sieht dies jedoch bei Zahlungen aus, welche bereits in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honorieren sollen. Da der Anknüpfungspunkt für derartige Zahlungen bereits in der Vergangenheit liegt, können solche Zahlungen regelmäßig nicht zurückgefordert werden.

Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag nicht uneingeschränkt möglich

Es ist möglich, im Rahmen des Arbeitsvertrages sogenannte Rückzahlungsklauseln für Sonderzahlungen zu vereinbaren. Diese dürfen jedoch den Arbeitnehmer nicht über das folgende Quartal hinaus an den Arbeitgeber fesseln. Andernfalls stellen diese eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und sind daher unwirksam.

So verhielt es sich auch in dem vorliegenden Fall. Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters einer Kita war eine solche Rückzahlungsklausel für Sonderzahlungen enthalten. Der Arbeitnehmer hatte bereits kurze Zeit nach dem Erhalt des Corona-Bonus sein Arbeitsverhältnis gekündigt, um den Arbeitgeber zu wechseln.

Die Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung vollständig zurückzahlen müsste, wenn er das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch innerhalb von 12 Monaten nach der Sonderzahlung beendet. Eine solche Klausel ist jedoch aufgrund der langen Bindungswirkung unwirksam. Bereits aus diesem Grund konnte der Arbeitgeber die Rückzahlung nicht verlangen.

Corona-Bonus regelmäßig für bereits erbrachte Leistungen

Zudem steht die Eigenart eines Corona-Bonus einer Rückforderung durch den Arbeitgeber entgegen. Denn derartige Boni sollen regelmäßig die bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen unter den besonderen Belastungen durch die Corona-Krise würdigen.

Es sei daher ausgeschlossen, dass solche Sonderzahlungen darüber hinaus darauf angelegt wären, darüber hinaus auch die zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Denn der Anknüpfungspunkt für diese Zahlungen liegt ausschließlich in der Vergangenheit.

Fazit: Rückzahlungsforderungen stets genau prüfen

Arbeitnehmer, die mit Rückzahlungsforderungen für Sonderleistungen von ihren Arbeitgebern konfrontiert sind, sollten diese stets genau unter die Lupe nehmen. Hierzu ist es ratsam, für die Beurteilung dieser Forderungen einen sachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Arbeitgeber sollten bereits im Vorfeld eine Rückzahlungsforderung genau prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sollten Sie das vorliegende Urteil zum Anlass nehmen, um Rückzahlungsklauseln in Ihren Arbeitsverträgen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.