Informationen zur Novemberhilfe

Informationen zur Novemberhilfe

Die Bundesregierung hat am 5.11.2020 erste wesentliche Rahmenbedingungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, die inzwischen auch „Novemberhilfe“ genannt wird, bekannt gegeben.

Am 28.10.2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Corona-Hilfen beschlossen – darunter auch außerordentliche Wirtschaftshilfen. Die Wirtschaftshilfe, die auch „Novemberhilfe“ genannt wird, richtet sich vor allem an diejenigen, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen bzw. mittelbar von dieser Schließung betroffen sind.

Am 5.11.2020 wurden erste Rahmenbedingungen zur Novemberhilfe bekannt gegeben. Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt (bis max. 1 Mio. Euro). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet (Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld). Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Mit anderen Worten: niemand soll mehr als 100% des Vorjahresmonatsverdienstes erzielen.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

  • Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (Derzeit erfolgt die notwendige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie). Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Zur Novemberhilfe gibt es inzwischen auch einen ersten FAQ-Katalog des Bundesministeriums der Finanzen -> Bundesfinanzministerium – FAQ außerordentliche Wirtschaftshilfe


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