Zählt die Übernahme von Verwarngeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn?
Wie ist es zu bewerten, wenn der Arbeitgeber Verwarngelder bezahlt, welche im Rahmen des Arbeitsverhältnisses im Straßenverkehr angefallen sind? Mit dieser Frage war nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.
Der Sachverhalt
Im Vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen der Paketzustellungsbranche. Um eine schnelle und reibungslose Zustellung der Pakete an die Kunden zu gewährleisten, hatte der Arbeitgeber (vorliegend der Kläger) seine Paketzusteller dazu angehalten, auch in Fußgänger- und Haltverbotszonen zu parken, in denen keine Ausnahmegenehmigungen vorlagen. Der Kläger hatte hierbei gegenüber seinen Mitarbeitern zugesagt, die dadurch anfallenden Verwarngelder zu übernehmen.
Würden diese Zahlungen als Arbeitslohn eingestuft werden, müssten diese entsprechend mit der Lohnsteuer versteuert werden und bei den Sozialabgaben berücksichtigt werden. Da hingegen Verwarngelder nicht Abzugsfähig sind, ist eine Schmälerung des Unternehmensgewinnes nur möglich, wenn diese Zahlungen als Arbeitslohn einzustufen sind. Diese Frage ist daher sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gleichermaßen relevant.
Finanzgericht Widerspricht Finanzamt
Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit sind neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft gewährt werden.
Das Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Arbeitgeber seine Fahrer von der Zahlungspflicht der Verwarngelder befreit hatte, indem er diese zahlte. Demnach hätten die Arbeitnehmer einen Geldwerten Vorteil erhalten. Diese Zahlungen wären daher als Arbeitslohn der jeweiligen Fahrer einzustufen und seien demnach zu versteuern.
Dem Widersprach jedoch das Finanzgericht. Nach dessen Ansicht fehle es bereits an einem Zufluss beim Arbeitnehmer. Die Verwarngelder waren gegen das Unternehmen festgesetzt worden. Daher hat der Arbeitgeber auf eine eigene Schuld gezahlt und nicht seine Arbeitnehmer von dieser Verbindlichkeit befreit.
Allerdings könnten die Zahlungen auch als Arbeitslohn gewertet werden, wenn der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Regressanspruch hätte und ihm diesen erlässt. Der Erlass einer realisierbaren Forderung stellt einen geldwerten Vorteil dar und kann somit als Arbeitslohn zu qualifizieren sein. Einen solchen Regressanspruch verneinte das Finanzgericht jedoch.
Der BFH widerspricht dem Finanzamt und dem Finanzgericht
In einem früheren Urteil hatte der BFH die Zahlung von Verwarngelder, welche direkt gegen die Fahrer eines Unternehmens festgesetzt wurden als Arbeitslohn eingestuft. Dieser Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Es sei richtig, dass die Verwarngelder gegen den Halter der Fahrzeuge festgesetzt wurden und dementsprechend der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit beglichen hat. Ein Zufluss beim Arbeitnehmer liegt insoweit also nicht vor.
Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil dennoch auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es war nicht ausreichend geklärt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Regressanspruch des Unternehmens gegen seine Fahrer bestanden habe. Auf Grundlage der vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen war eine abschließende Bewertung nicht möglich. Hierzu bedürfe es daher weiterer Feststellungen.
Falls ein solcher realisierbarer Regressanspruch des Unternehmens gegen seine Fahrer bestand, läge ein Arbeitslohn in Höhe des nicht geltend gemachten Regressanspruchs vor.
Wichtig für die Praxis
Somit ist nach dieser Rechtsprechung geklärt, dass für die Einstufung als Arbeitslohn wesentlich ist, ob Verwarngelder gegen das Unternehmen oder gegen einzelne Fahrer festgesetzt wurden. Es ist jedoch auch möglich, dass Verwarngelder die gegen das Unternehmen festgesetzt werden als Arbeitslohn einzustufen sind, soweit ein Regressanspruch gegen den jeweiligen Arbeitnehmer besteht.
Verwarnungsgelder von Behörden sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EstG nicht abzugsfähig. Soweit Zahlungen des Arbeitgebers jedoch als Arbeitslohn einzustufen sind, können diese als Betriebsausgaben abgezogen werden.