Kann mein gesetzlicher Urlaubsanspruch verfallen?

Kann mein gesetzlicher Urlaubsanspruch verfallen?

Sommerzeit ist Reisezeit. Viele Arbeitnehmer nutzen die warme Jahreszeit, um ihren Urlaubsanspruch zur Erholung und für Reisen zu nutzen. In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Doch was geschieht, wenn dieser Urlaubsanspruch nicht über das Jahr verteilt aufgebraucht werden kann? Wir klären für sie die wichtigsten Fragen.


Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch in unserer Übersicht:


  • Dem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr zu.

  • Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Wer im Urlaub erkrankt, kann sich die Urlaubstage wieder gutschreiben lassen.

  • Eine Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Mehr dazu im Text.

  • Urlaubstage können verfallen, wenn der Arbeitnehmer keinen rechtzeitigen Urlaubsantrag stellt und der Arbeitgeber ihn zuvor rechtzeitig und transparent über den Verfall des Urlaubsanspruchs informiert.

  • Nicht genommene Urlaubstage können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet, bevor der Urlaubsanspruch aufgebraucht werden kann.


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Wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitnehmer gesetzlich zu?

Nach § 3 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis Samstag. Diese 24 Werktage Urlaub beziehen sich also auf eine 6-Tage-Arbeitswoche und entsprechen somit einer Dauer von genau vier Wochen. Im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch somit 20 Arbeitstage.

Jugendliche unter 18 Jahren nehmen zudem eine Sonderstellung ein. Ihnen steht abhängig vom Alter ein höherer Anspruch auf Mindesturlaub zu. Dieser beträgt für unter 16-jährige 30 Werktage, für unter 17-jährige 27 Werktage und für unter 18-jährige 25 Werktage.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt jedoch nur für Arbeitnehmer und stellt einen Mindestwert dar, der nicht unterschritten werden darf. Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist oder auch für Vorstandsvorsitzende von Unternehmen, gilt dieser gesetzliche Urlaubsanspruch nicht.

Neben dem gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub ist es jedoch gerade der vertragliche Urlaubsanspruch der Anwendung findet. Dieser kann über das gesetzlich festgeschriebene Mindestmaß hinausgehen.





Krank im Urlaub – was muss ich beachten?

Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Wer während seines Erholungsurlaubes arbeitsunfähig erkrankt, der sollte sich dies von einem Arzt entsprechend bescheinigen und das Attest umgehend seinem Arbeitgeber zukommen lassen. Weist der Arbeitnehmer die Krankheitstage unverzüglich mit einem ärztlichen Attest nach, dürfen ihm diese Tage nicht als Urlaubstage angerechnet werden. Stattdessen erhält er die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.





Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr – möglich oder nicht?

Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nach § 7 BUrlG ist eine Übertragung in das Folgejahr jedoch möglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dies notwendig machen.

Wird der Resturlaub auf das Folgejahr übertragen, müssen diese nach der gesetzlichen Vorschrift jedoch in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März genommen und gewährt werden.

Sie möchten Ihren Resturlaub aufs Folgejahr übertragen? Gerne klären unsere Anwälte die Möglichkeiten mit Ihnen in einem Beratungsgespräch.


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Können Urlaubstage verfallen?

Ja. Nicht genommene Urlaubstage können grundsätzlich auch verfallen. Allerdings nicht so einfach, wie dies die gesetzliche Regelung vermuten lässt. So hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 (BAG, Urteil vom 19.02.019, 9 AZR 541/15) entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen können, wenn

  • • der Arbeitnehmer es unterlässt, seinen Urlaub zu beantragen
  • • und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubsanspruchs transparent belehrt hat.

Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die Möglichkeit zugestehen, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Damit passte das BAG seine Rechtsprechung an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs an.

Auch für den Verfall von Urlaubsansprüchen wegen langwieriger Krankheit gelten hohe Hürden. So verfällt bei einem Langzeiterkrankten nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10) der gesetzliche Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Das bedeutet, bei einem Arbeitnehmer, der im Januar 2021 langfristig arbeitsunfähig erkrankt ist, verfällt der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 erst Ende März 2023.




Ist eine Auszahlung für nicht genommene Urlaubstage möglich?

Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub nicht abgeltungsfähig, da er der Erholung des Arbeitnehmers und damit der Aufrechterhaltung seiner Arbeitskraft und Gesundheit dient. Eine freiwillige Auszahlung des Urlaubs ist daher im BUrlG nicht vorgesehen.

Lediglich für einen Ausnahmefall sieht das Gesetz eine Abgeltung des Erholungsurlaubes vor. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage ist, den ihm noch zustehenden Resturlaub zu verbrauchen. Ausschließlich in diesem Fall ist eine gesetzeskonforme Abgeltung des Urlaubsanspruches möglich.

In der Praxis kommen allerdings Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig darüber überein, einen bestehenden Resturlaubsanspruch auszubezahlen. Hierbei gilt, wo kein Kläger, da kein Richter. Kommt es allerdings zu Differenzen, gilt der Urlaubsanspruch mit der Auszahlung nicht als erfüllt an. Denn das BAG macht in seiner Rechtsprechung deutlich, dass der Urlaubsanspruch stets in natura zu gewähren ist. Eine Auszahlung wäre mit dem Schutzzweck des BUrlG nicht vereinbar.

Der Arbeitgeber müsste dann dem Arbeitnehmer, wenn dieser Anspruch darauf erhebt, den restlichen Urlaubsanspruch gewähren. Das bereits ausgezahlte Geld könnte der Arbeitgeber allerdings wohl vom Arbeitnehmer zurückfordern, da es keine rechtliche Grundlage für diese Zahlung gab.


Unsere Anwälte beraten Sie umfassend zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Zudem vertreten wir Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Partei und zur Not auch vor allen Arbeitsgerichten. Sie haben individuelle Fragen zum Thema Urlaubsanspruch, dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu unseren Rechtsanwälten auf.


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