Kündigung nicht geimpfter Arbeitnehmer bei 2G im Betrieb zulässig?

Kündigung nicht geimpfter Arbeitnehmer bei 2G im Betrieb zulässig?

In immer mehr Unternehmen wird die 2G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Von Arbeitnehmern in diesen Betrieben wird also verlangt, dass sie sich entweder gegen Corona (Sars-CoV-2) impfen lassen oder aber davon bereits genesen sind. Viele Arbeitnehmer fragen sich nun, ob ihr Arbeitgeber Ihnen einfach kündigen darf, sollten sie weder geimpft noch genesen sein. Wir wollen Ihnen in diesem Beitrag übersichtlich und einfach erklären, wie eine solche Kündigung zu bewerten ist.

2G am Arbeitsplatz

Eine 2G-Regelung im Unternehmen wird vom Arbeitgeber entweder freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht angewendet, die zum Beispiel in medizinischen Einrichtungen bestehen kann. Diese soll verhindern, dass sich Arbeitnehmer nicht bei Dritten, mit denen sie Kontakt haben, mit dem Sars-Cov-2 Virus anstecken.

Durch 2G im Betrieb ergibt sich für den Arbeitgeber aber keinesfalls ein unmittelbarer Anspruch, Arbeitnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, zu kündigen. Ebenso besteht dadurch kein direkter Anspruch, den Arbeitnehmer nach seinem Impfstatus zu fragen.

Wann darf mein Impfstatus erfragt werden?

Ob Ihr Arbeitgeber Sie überhaupt fragen darf, wie es um Ihren Impfstatus steht, hängt von Ihrem Berufsfeld ab. Bisher steht dieses Fragerecht dem Arbeitgeber nur in gewissen Branchen zu. Diese Berufsfelder sind gesetzlich genannt und umfassen Kitas, Schulen, Pflege und bestimmte Berufe in der Gesundheitsbranche.

Was gilt für andere Branchen?

Betriebsinterne 2G-Regeln bedeuten in der Praxis oftmals, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter, bei denen der Impfstatus für ihn unklar ist, nicht zum Kontakt mit dritten Personen einsetzen kann. Gleiches gilt für einen etwaigen Genesenheitsstatus der Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter können also zum Beispiel nicht für Kundenkontakt eingesetzt werden.

Als Arbeitnehmer, der weder geimpft noch genesen ist oder darüber keine Auskunft erteilen möchte, werden Sie dann anderweitig, zum Beispiel im Homeoffice eingesetzt.

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich, wenn der Mitarbeiter nur für Kundenverkehr eingesetzt werden kann?

In solchen Fällen könnte eine verhaltensbedingte Kündigung im Raum stehen. Denn schließlich hat das Verhalten des Arbeitnehmers dazu geführt, dass er nicht mehr eingesetzt werden kann. Es ist jedoch fraglich, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem er sich nicht hat impfen lassen.

Unsere Einschätzung ist, dass dies nicht der Fall ist. NUR in explizit gesetzlich genannten Berufsgruppen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinen Impfstatus offen zu legen. Für Arbeitnehmer in anderen Branchen besteht keine gesetzliche Pflicht, über den Impfstatus oder das Genesen von Corona Auskunft zu erteilen, geschweige denn sich impfen zu lassen. Die Einführung von 2G-Regeln im Betrieb ist in diesen Branchen außerdem im Allgemeinen nicht verpflichtend. Vielmehr ist dies eine individuelle Entscheidung der Betriebe, über deren Rechtmäßigkeit unter Juristen heiß diskutiert wird.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn der Mitarbeiter nur für Kundenverkehr eingesetzt werden kann?

Eine betriebsbedingte Kündigung käme dann in Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, die er nach der 2G-Regelung nicht mehr für Kundenkontakt einsetzen kann, auch anderweitig nicht einsetzen könnte. Zum Beispiel im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit nicht.

Für einen solchen Fall gelten jedoch strenge gesetzliche Voraussetzungen, die sehr selten erfüllt sind. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, vor Gericht nachzuweisen, dass der Arbeitsplatz seines Mitarbeiters weggefallen ist. Er muss auch nachweisen, dass 2G in seinem Betrieb rechtswirksam ist. Dies ist insbesondere in Branchen höchst fragwürdig, die in keinem Gesetz genannt sind.

Hinzu kommen für die Arbeitgeber zwei weitere juristische Fallstricke:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung darf nur als äußerstes und letztes Mittel angewendet werden.
  • Es ist unwahrscheinlich, dass ein Arbeitsplatz überhaupt wirksam weggefallen ist, wenn das 2G-Modell erst seit kurzer Zeit im Unternehmen angewendet wird.

Kündigungsschutz und 2G

Bei einem Wegfall der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus würden auch 2G Regelungen in Betrieben unwirksam werden. Geschehe dies vor dem Ende der Kündigungsfrist, wäre der Arbeitgeber in der Pflicht, dem Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung anzubieten. Andernfalls würde eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr greifen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in allen Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Vollzeitkräfte beschäftigen. Es gilt für jeden Mitarbeiter, der länger als sechs Monate beschäftigt ist. Der Kündigungsschutz macht es Betrieben zusätzlich schwer, Mitarbeitern zu kündigen. Egal, ob geimpft, genesen, ungeimpft oder nicht genesen!

Unsere Anwälte beraten Sie ausführlich zum Thema und vertreten Sie auch bei einer Kündigungsschutzklage. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.