Maskenpflicht am Arbeitsplatz – Das müssen Sie wissen
Das Corona-Virus hält uns alle auf Trab. Die Pflicht, eine Maske oder andere Mund-Nasenabdeckung zu tragen, ist insbesondere beim Einkaufen, dem Besuch von Restaurants und dem Behördengang zur Normalität geworden. Doch wie sieht es mit der Maskenpflicht am Arbeitsplatz aus? Eine einheitliche Handhabung scheint es nicht zu geben. Während manche Arbeitgeber eine strikte Maskenpflicht für sämtliche Bereiche des Unternehmens vorgeben, können sich Arbeitnehmer in anderen Unternehmen in weiten Teilen ohne Maske bewegen. Wir klären die wichtigsten Fragen.
An welchen Arbeitsplätzen muss man Maske tragen?
Ob eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz besteht oder nicht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wesentlich hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung am jeweils betroffenen Arbeitsplatz.
Dort, wo regelmäßig kein Kontakt zu anderen Personen vorkommt, problemlos der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder anderweitige Schutzvorrichtungen wie Trennscheiben möglich sind, wird man auf das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz verzichten können. Wo aber diese Umstände nicht gegeben sind, wird der Arbeitnehmer um das Tragen einer Maske nicht herumkommen.
Die Arbeitgeber sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet, um eine Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu vermeiden. Hierzu hat die Bundesagentur für Arbeit eine SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegeben.
Zudem können auch lokale Regelungen über die allgemeinen Vorgaben hinausgehen. So soll in Berlin eine generelle Maskenpflicht für Büros und Verwaltungsgebäude (auch dort, wo der Mindestabstand eingehalten oder andere Schutzvorrichtungen möglich sind) eingeführt werden.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer drohen den Arbeitgebern empfindliche Bußgelder.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich keine Maske trage?
Problematisch wird es insbesondere, wenn sich einzelne Arbeitnehmer weigern, der vorgegebenen Maskenpflicht am Arbeitsplatz nachzukommen.
Der Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmern ein Weisungsrecht, welches auch die Anordnung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz umfasst. Weigern sich Arbeitnehmer, dieser Anordnung nachzukommen, liegt ein Pflichtverstoß gegen den Arbeitsvertrag vor. Dies kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zu einer Kündigung führen.
Muss der Arbeitgeber Masken bereitstellen?
Die Maske soll vor der Ausbreitung des Coronavirus schützen. Daher ist sie als Schutzbekleidung einzustufen. Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, soweit er eine Maskenpflicht anordnet, diese auch bereitzustellen oder die Kosten für diese zu übernehmen.
Ein Kommentar
Rolf
Die Welt steht momentan Kopf, weshalb sich auch viel auf dem Arbeitsplatz geändert hat. Wenn man nicht gerade Maske am Büro trägt, arbeitet man im Home-Office. Ich wollte gerne wissen, wie es Arbeitsrechtlich damit aussieht und bin dabei auf diesen Beitrag gestoßen. Es ist jedenfalls sehr interessant zu wissen, dass viele ihr Maßnahmen selbst konkretisieren könne. Danke!