Maskenpflicht und Befreiungsatteste am Arbeitsplatz – aktuelle Urteile

Maskenpflicht und Befreiungsatteste am Arbeitsplatz – aktuelle Urteile

Als Reaktion auf die sich verschärfende Corona-Situation ordnen immer mehr Arbeitgeber für Betriebe und Unternehmen eine Maskenpflicht für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an. Viele Arbeitnehmer legen ihrem Arbeitgeber Befreiungsatteste vor, die bescheinigen, dass sie aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske bzw. keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Sind diese Atteste ausreichend, dass der Arbeitnehmer die Maskenpflicht umgehen kann? Diese Frage haben wir für Sie juristisch betrachtet.

Attest zur Befreiung von Maskenpflicht – muss das der Arbeitgeber anerkennen?

In der Vergangenheit kam es bereits oft zu Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Maskenbefreiung aufgrund eines Attests nicht akzeptiert hat. So sind derzeit noch zahlreiche Rechtsstreite darüber offen, ob ein ärztliches Attest und damit einhergehende Maskenbefreiung über die durch Arbeitnehmer verordnete Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu stellen ist.

Die bisherigen Entscheidungen von Gerichten zeigen hier, dass es im Falle einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vor allem darum geht, ob ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Grund für eine Maskenbefreiung vorliegt und das ärztliche Attest einer Prüfung darauf standhält. Im Falle einer Lehrerin, die in ihrer Schule eine Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung einklage wollte, entschied das OVG Münster bereits in einer (Eil-)Entscheidung vom 24.09.2020, Aktenzeichen 13 B 1368/20 (zur Maskenpflicht bzw. der Vorlage eines von der Maskenpflicht befreienden Attests im Schulunterricht) gegen die Lehrerin. Grund hierfür war, dass diese nicht nachweisen konnte, „dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in Schulgebäuden gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO vom 15. September 2020 (GV. NRW. S. 871) rechtfertigen.“

Unterschied zwischen „einfachen“ Attest und „aussagekräftigen“ Attest zur Maskenbefreiung

In der arbeitsrechtlichen Diskussion spielt oft die Unterscheidung zwischen einem „einfachen“ Befreiungsattest, in dem einem Arbeitnehmer ohne die explizite Nennung der gesundheitlichen Gründe eine Befreiung von einer Mund-Nasen-Bedeckung bescheinigt wird, und einem „aussagekräftigen“ Attest mit ausführlicher Begründung eine Rolle. Ein „aussagekräftiges Attest“ nennt explizite gesundheitliche Gründe, warum der Arbeitnehmer aus medizinischer Sicht keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollte, wie zum Beispiel eine Lungenkrebsdiagnose oder Schäden der Lunge durch Vorerkrankungen.

Urteil zur Maskenbefreiung am Arbeitsplatz vor dem AG Siegburg

Seit Beginn des Jahres liegt hierzu erstmals eine Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vor, welches in der Pressemitteilung 1/2021 vom 4.1.2021 veröffentlicht wurde.

Ein Verwaltungsmitarbeiter der Stadt Siegburg hatte als Reaktion auf eine im Mai 2020 verordnete Maskenpflicht in den Räumlichkeiten des Rathauses ein „einfaches“ Attest vorgelegt, das ihn von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber wies den Arbeitgeber dann an, für den Aufenthalt im Rathaus ein Gesichtsvisier zu tragen. Auch hiergegen ging der Verwaltungsangestellte mit einem „einfachen“ Attest vor. Da der Arbeitgeber nicht bereit war, den Arbeitnehmer ohne Mund-Nasenbedeckung in den Räumlichkeiten des Rathauses zu beschäftigen, reagierte dieser wiederum mit einem Eil-Antrag auf eine Beschäftigung im Home Office.

Im Urteil des Amtsgerichts Siegburg heißt es, dass ein Befreiungsattest von der Maskenpflicht konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum der Arbeitnehmer keinen Mund-Nasen-Schutz tragen könne. Auch wenn in Bezug auf diese Thematik noch viele Gerichtsverfahren anhängig sind, lässt sich auf beiden Urteilen eine klare Tendenz ableiten, dass durch den Arbeitnehmer ein „aussagekräftiges“ Attest vorgelegt werden muss.

Im Rahmen der noch offenen Gerichtsverfahren wird vor allem der Widerspruch zum allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Arbeitnehmer gesetzlich nicht zur Offenlegung seiner Krankheitsdiagnose gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist, von Bedeutung sein.


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