Ab 01. August 2021 - Transparenzregister wird zum Vollregister

Meldepflicht für Unternehmen – Transparenzregister wird ab 1. August 2021 zum Vollregister

Das Transparenzregister soll ein wirksames Mittel im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen. Bisher handelte es sich hierbei um ein sogenanntes Auffangregister. Unter Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1153 treten für zahlreiche Unternehmen neue Registrierungspflichten in Kraft, welche bis zum 31.07.2021 erfüllt werden müssen. Im folgenden Artikel erhalten Sie hierzu die wichtigsten Informationen.

Transparenzregister war bisher ein Auffangregister

Das Transparenzregister war bisher ein sogenanntes Auffangregister. Zugunsten von Unternehmern galt im Gesetz über das Transparenzregister in § 20 Abs. 2 GWG eine Fiktionswirkung. Waren die vorgeschriebenen Informationen bereits in einem anderen der dort aufgeführten Register wie beispielsweise dem Handelsregister eingetragen, so galt die Registrierungspflicht als erfüllt. Man sprach daher von einem Auffangregister.

Diese Fiktionswirkung fällt nun ab dem 01.08.2021 mit dem neuen Gesetz weg. Damit wird das Transparenzregister zu einem Vollregister, das heißt alle vorgeschriebenen Informationen müssen sich direkt aus diesem Register ergeben. Zahlreiche Unternehmen werden daher faktisch verpflichtet nun tätig zu werden, um ihre Registrierungspflicht zu erfüllen.

Hierbei gilt eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022 und für GmbHs bis zum 30.06.2022. Bei anderen Mitteilungspflichtigen wie beispielsweise einer KG gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist jedoch, dass sämtliche Voraussetzungen bis zum 31.07.2021 erfüllt sind.

Lediglich für Vereine gilt eine Ausnahme. Deren Daten werden automatisch aus dem Vereinsregister entnommen und in das Transparenzregister übertragen, wenn der Verein nur fiktive wirtschaftliche Berechtigte hat, der Vorstand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Vorhandensein von nur fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten ist bei klassischen Vereinen mit Mitgliedern regelmäßig der Fall. Jedoch müssen auch hier Änderungen im Vorstand unverzüglich im Vereinsregister angemeldet werden.

 

Welche Informationen müssen von wem eingetragen werden?

In das Transparenzregister müssen nun für die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die folgenden Informationen eingetragen werden;

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten alle natürlichen Personen, welche an der betreffenden Gesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder in anderer vergleichbarer Weise eine Kontrolle ausüben. Sofern derartige Personen nicht ermittelt werden können, trifft die Eintragungspflicht den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder der Gesellschaft. Das ist i. d. R. der Vorstand oder der Geschäftsführer.

Auswirkungen in der Praxis

Verstöße gegen die Eintragungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Um derartige Strafzahlungen zu vermeiden, müssen zahlreiche Unternehmen unmittelbar handeln.

Sofern Ihr Unternehmen bereits eine Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen hat, müssen Sie diese Eintragung lediglich auf ihre Aktualität hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Wenn bisher aufgrund der Fiktionswirkung keine Eintragung vorgenommen wurde, sollte zwingend bis zum 31.07.21 sichergestellt werden, dass die Eintragungen im Drittregister (bspw. dem Handelsregister) aktuell sind, um von der Übergangsfrist zu profitieren. Zeitgleich müssen die erforderlichen Informationen recherchiert werden und vor dem Ende der Übergangsfrist an das Transparenzregister gemeldet werden.