Sind Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminierend?

Sind Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminierend?

Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind die Ansprüche an Unternehmen, insbesondere bei der Stellenausschreibung, erheblich gestiegen. Schon kleine Fehler können durchaus teuer werden. So muss seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlecht in Stellenanzeigen nun neben den Abkürzungen m für männlich und w für weiblich auch immer ein d für „divers“ ausgeschrieben werden.

Neben dieser Verwendung der Abkürzungen m/w/d nutzen einige Unternehmen auch die sogenannten Gendersternchen. Damit soll eine gendersensible Sprache zum Ausdruck kommen. Nun fühlte sich jedoch eine Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität durch die Verwendung der Gendersternchen diskriminiert und verklagte das ausschreibende Unternehmen nach dem AGG. Ob Gendersternchen nach dem AGG diskriminierend sind und wie Sie teure Strafzahlungen als Unternehmen vermeiden, erfahren Sie in unserem Artikel.

Fallstrick Stellenausschreibung

Das AGG regelt, dass keine Person aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden darf. Eine Diskriminierung ist hierbei bereits gegeben, wenn eine Person nicht mit der selbst gefühlten Geschlechtsidentität, sondern einer anderen angesprochen wird. Für solche Diskriminierungen können die betroffenen einen immateriellen Schadenersatz verlangen.

Gleichzeitig müssen mit einer Stellenausschreibung alle Menschen angesprochen werden. Wer seine Stellenausschreibung beispielsweise nur mit den Kürzeln m/w versieht, der schließt damit alle Personen aus, die sich nicht als männlich oder weiblich fühlen. Bewirbt sich dennoch eine Person mit der Geschlechtsidentität „divers“ um die Stelle und wird nicht eingestellt, kann die Vermutung erhoben werden, dass eine Diskriminierung vorliegt. Der verschmähte Bewerber kann nun mit hohen Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen. Die Höhe bewegt sich in der Regel bei etwa 3 Monatsgehältern.

Sind Gendersternchen diskriminierend?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte nun über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem eine Gebietskörperschaft bei der Stellenausschreibung die Gendersternchen verwendete (LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21). Die Gebietskörperschaft hatte bei einer Stellenausschreibung die Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt“ verwendet.

Dadurch sah sich eine schwerbehinderte intergeschlechtliche Person diskriminiert, da die Formulierung nicht geschlechtsneutral sei. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Elmshorn hatte der Klage stattgegeben und eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Da die betroffene Person jedoch eine Entschädigung von mindestens 4.000 Euro anstrebte, zog diese in die nächste Instanz vor das LAG Schleswig-Holstein.

Vor diesem unterlag die klagende Person nun jedoch mit ihrem Begehren. Die Verwendung des Gendersternchens sei keine Diskriminierung von intergeschlechtlichen Personen, sondern solle gerade dazu dienen, eine gendersensible und diskriminierungsfreie Sprache zu verwenden. Die Gendersternchen würden daher gerade auf eine sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter abzielen. Ob diese Sternchen den deutschen Rechtschreibregeln entsprechen, sei daher ebenfalls unerheblich. Darüber hinaus wurde an anderer Stelle der Stellenausschreibung auch die Formulierung „m/w/d“ verwendet. Auch müsse das Wort „Bewerber*innen“ nicht durch das Wort „Menschen“ ersetzt werden, um eine Diskriminierung intergeschlechtlicher Personen zu verhindern.

Fazit:

Unternehmen sollten bei ihren Stellenausschreibungen stets auf die Einhaltung sämtlicher Vorgaben des AGG achten. Verstöße können schnell zu nervenaufreibenden Verfahren führen und teuer werden. Der Umstand, dass das ArbG Elmshorn der klagenden Person zunächst eine Entschädigung zugesprochen hatte, obwohl an anderer Stelle der Ausschreibung die Formulierung „m/w/d“ verwendet wurde, macht deutlich, dass man sich hierbei auf einem schmalen Grat bewegt. Lassen Sie ihre Stellenausschreibung daher im Zweifel durch einen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen, um negative und teure Nachwirkungen zu vermeiden.