Pflicht zum Anbieten von Homeoffice ausgelaufen
Die Arbeit im Homeoffice hat den Arbeitsalltag während der Corona Krise in Deutschland teils grundlegend verändert. Zur Pandemiebekämpfung bestand zwischenzeitig die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern – soweit es möglich ist – die Arbeit im Homeoffice anzubieten.
Zwar hatte der Bundestag Mitte Juni entschieden, dass auch weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliege, die Pflicht zum Anbieten des Homeoffice hingegen ist nun zum 1. Juli 2021 ausgelaufen. Die entsprechenden Regelungen wurden nicht verlängert. Aufgrund der sinkenden Zahl von Neuinfektionen wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Diese soll nun bis zum 10. September gelten.
Keine weitere Pflicht zum Homeoffice
Neue Regelungen zum Homeoffice enthält diese neue Fassung nicht. Daher liegt es nun im Ermessen des Arbeitgebers, ob und unter welchen Umständen er seinen Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen möchte. Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, gegen den Willen des Arbeitgebers im Homeoffice zu verweilen sind sofern keine entsprechenden Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bestehen, gering. Auch auf eine sogenannte „betriebliche Übung“ wird man sich hierbei wohl nicht berufen können.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Festlegung des Arbeitsortes. Arbeitnehmer sind zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht dazu verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Daher müssen diese an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren. Verweigern Sie dies, drohen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder im fortgesetzten Fall gar eine Kündigung.
Wollen umgekehrt Arbeitnehmer wieder ins Büro zurückkehren, hängt auch dies von den bestehenden Regelungen ab. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird, können Sie eine entsprechende Rückkehr von ihrem Arbeitgeber fordern. Verweigert dies der Arbeitgeber, bleibt den betreffenden Arbeitnehmern nur der Gang zum Arbeitsgericht.
Einvernehmliche Regelungen meist die bessere Alternative
Im beiderseitigen Interesse empfiehlt es sich jedoch, eine Regelung im Einvernehmen zu erzielen. Entsprechende Absprachen kommen regelmäßig der Produktivität der Mitarbeiter und dem Betriebsklima zugute.
Hierzu kann es sich anbieten, einen objektiven Dritten zur Unterstützung bei den Verhandlungen hinzuzuziehen, um die widerstreitenden Interessen zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.