Neues zum Thema Widerrufsjoker
Der EuGH hat gerade zur richtigen Zeit ein ganz wichtiges Urteil in Sachen Widerrufsjoker gefällt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 nämlich die Rechte Deutscher Verbraucher beim Widerruf von Darlehen erheblich gestärkt. Verbraucher, die aus heutiger Sicht „teure“ Darlehen zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen haben, können damit auf den aktuell günstigen Zinssatz umfinanzieren und so die monatliche finanzielle Belastung deutlich reduzieren. Warum? Weil das höchste europäische Gericht entschieden hat, dass die in nahezu allen Darlehensverträgen verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Hintergrund ist eine Formulierung in der Muster-Widerrufsbelehrung der Banken. Diese verweist für weitere Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist einfach auf das Gesetz, genauer gesagt auf § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Dort, so das EuGH Urteil, wird der Verbraucher aber auch nicht schlauer, denn § 492 BGB verweist auf weitere Paragraphen und diese wieder in andere Gesetze. Eine einfache und verständliche Regelung stellen diese Verweise nicht dar, so der EuGH. Damit verstoßen die Belehrungen gegen Europäisches Recht und sind unwirksam.
Bei Kfz-Finanzierungen zum Beispiel – sowohl Krediten als auch Leasing-Verträgen – führt der Widerruf dazu, dass Kunden ihr Fahrzeug abgeben und ihr Geld zurückbekommen.
Allerdings ist die Sache nicht so einfach wie sie scheint. Denn wie bereits jetzt zu erkennen ist, blocken die Banken alle Widerrufe zunächst einmal ab. Zudem hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen das Urteil des EuGH schon wieder relativiert. Hier herrscht offenbar Streit zwischen den beiden Gerichten Der BGH sagt sinngemäß: Banken können sich auf den gesetzlichen Musterschutz berufen. Dann führt auch die vom EuGH bemängelte Klausel nicht zur Widerrufbarkeit des Kredits.
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