2020 – neue Steuervergünstigung für E-Dienstwagen
Die Bundesregierung will nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität auch im geschäftlichen Umfeld weiter fördern. Die steuerliche Begünstigung von E-Fahrzeugen in Unternehmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde bereits für das Jahr 2019 begonnen und wird nun weiter ausgestaltet.
Für Unternehmen interessant: Anschaffungskosten für E-Nutzfahrzeuge (Lieferfahrzeuge z. B.) und elektrisch betriebene Schwerlast-Fahrräder können nun als Sonderabschreibung in Höhe von 50 % angesetzt werden, wenn das Fahrzeug 2020 angeschafft wurde oder bis Ende 2030 wird. Die Abschreibung ist allerdings nur im Jahr der Anschaffung möglich.
Für Arbeitnehmer interessant: Wer einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor zur Verfügung gestellt bekommt und auch privat nutzt, muss einen „geldwerten Vorteil“ versteuern, der nach der Fahrtenbuch- oder Bruttolistenpreismethode (sog. „1-%-Regel“) berechnet wird.
Schon bisher haben Arbeitnehmer mit einem Elektro-Fahrzeug oder Plug-in Hybride als Dienstwagen, der nach dem 01.01.2019 angeschafft wurde/wird, profitiert: Für sie galt schon bisher eine „0,5-%-Regel“ statt der 1-%- Regel bei der Bruttolistenpreismethode, wenn die Fahrzeuge zusätzlich bestimmte Anforderungen erfüllen, z. B. im Hinblick auf CO2-Emmissionen oder die Reichweite des Fahrzeugs unter rein elektrischem Antrieb. Diese Regelung wurde nun zeitlich ausgedehnt und gilt für Fahrzeuge, die bis Ende 2030 angeschafft werden.
Nun wird für reine E-Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission ab 2020 nochmals nachgebessert, jedoch nur, wenn deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt: Bis Ende 2030 müssen Fahrer eines auch privat genutzten reinen E-Dienstwagens nur 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern – quasi eine „0,25-%-Regel“ für reine E-Fahrzeuge bis Ende 2030.
Wichtig zu wissen ist in diesem Kontext auch: Da der Gesetzgeber von Anschaffung und nicht von „Neuzulassung“ spricht, gelten diese Regelungen auch für gebrauchte E-Autos und Plug-In-Hybride. Außerdem finden diese Regelungen bereits rückwirkend auf das Steuerjahr 2019 Anwendung!
Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber zwei weitere Steuervorteile für Arbeitnehmer bis zum Jahr 2030 verlängert: So ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen bzw. Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber nun bis 2030 steuerfrei, also kein geldwerter Vorteil – genauso die private Nutzung eines Betriebsfahrrads, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Nutzung überlässt.
Sie haben Fragen zur Nutzung von E-Autos als Dienstwagen – als Arbeitgeber oder als Angestellter mit einem E-Dienstwagen? Wir beantworten gerne Ihre Fragen!