Urteil im Verkehrsrecht: Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

Urteil im Verkehrsrecht: Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit

Im Fall einer Fahranfängerin, die während ihrer Probezeit zwei schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung beging, bestätigte das Verwaltungsgericht Koblenz die Anordnung eines Aufbauseminars durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch für den Zeitraum nach Ablauf der Probezeit.

Der Hintergrund: Geschwindigkeitsüberschreitungen während der Probezeit

Der Klägerin konnten während Ihrer Probezeit zwei schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nachgewiesen werden. Im April 2018 fuhr die Fahranfängerin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 24 km/h schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Im zweiten Fall, im November 2018, überschritt sie diese um 49 km/h. Die jeweiligen Verkehrsverstöße zogen Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister für die Klägerin nach sich.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin (Anfang 2020) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Da die Anordnung nach der im Herbst 2019 abgelaufenen Probezeit der Klägerin erfolgte, leitete diese ein Widerspruchsverfahren ein, dem seitens der Behörde nicht stattgegeben wurde. Durch die Annahme, dass ein Aufbauseminar den Zweck verfolge, Defizite bei unerfahrenen Fahrern zu korrigieren und dies nur dann wirke, wenn die Maßnahme zeitnah erfolge, reichte sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Koblenz ein. Weiter führte die Klägerin an, dass es bis zum Ablauf ihrer Probezeit zu keinen weiteren Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen gekommen sei.

Klage abgewiesen: Anordnung des Aufbauseminars rechtmäßig

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Laut der Entscheidung des Gerichts lasse das Gesetz eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach dem Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Dies gelte auch für den Fall, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsbestimmungen eine längere Zeit ohne Beanstandungen vergangen sei.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Zweck des Aufbauseminars, den Fahranfänger zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten anzuhalten, sowie Grundsätze der Verhältnismäßigkeit eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum der Zuwiderhandlungen und der Anordnung durch die Behörde erfordern.  Hierbei sei es im konkreten Sachverhalt aber nicht entscheidend, ob auf einen allgemeinen Zeitraum von zwei Jahren oder die Tilgungsreife des Vergehens im Fahreignungsregister abgestellt werde, da beide Annahmen für den Fall der Klägerin zuträfen und die behördliche Anordnung somit rechtmäßig sei. Zum einem liege die letzte Tat laut Gericht erst 15 Monate zurück, zum anderen sei auch eine Tilgungsreife der Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister noch nicht eingetreten.

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