Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zum unbegrenzten Anhäufen von Urlaubsansprüchen

Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zum unbegrenzten Anhäufen von Urlaubsansprüchen

Im Fall eines im Januar 2017 durch einen Dienstunfall erkrankten Beamten, der aufgrund der gesundheitlichen Folgeschäden nach einem kurzen Wiedereingliederungsversuch 2019 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, entschied das Verwaltungsgericht Trier nun gegen dessen Forderung nach einer finanziellen Abgeltung seines Anspruchs auf Resturlaub.

Der Kläger, der sich zum Zeitpunkt des Dienstunfalls in einem aktiven Beamtenverhältnis befand, forderte von seinem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich für seinen Urlaubsanspruch im Unfalljahr 2017. Dabei berief er sich auf den europarechtlich verankerten Mindestjahresurlaub. Dieser war ihm durch die Beklagte vorab nicht zugestanden worden, weil der Kläger seinem Urlaubsanspruch nicht innerhalb der vorgesehen Frist vorgebrachte hatte.

Hierfür sei laut Kläger vor allem die andauernde Dienstunfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalls maßgeblich. Der Kläger bezog sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in der Vergangenheit entschieden hatte, dass der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder Übertragungsantrags im Falle einer dauerhaften Erkrankung hinweisen müsse. Ein Hinweis durch den Dienstherrn sei laut Kläger nicht erfolgt.

Verwaltungsgericht Trier wies die Klage in ihrem Urteil ab

Die Richter entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Jahresurlaub durch die Beklagte für 2017 nach den relevanten einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31.3.2019 verfallen sei (Az. 7K 2761/20 vom 04.01.2021). Das Gericht entschied weiter, dass der Urlaubsanspruch auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfalle, wenn der Zeitraum nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub nicht in Anspruch genommen wurde, zu lang sei. Folglich bestehe laut Gericht kein Recht auf ein unbegrenztes Anhäufen von Urlaubsansprüchen bei bezahltem Jahresurlaub.

Als Grund hierfür führte das Gericht an, dass der Jahresurlaub nach der Überschreitung einer gewissen zeitlichen Grenze keine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit mehr erfülle. Das Gericht urteilte weiter, dass es unerheblich sei, dass der Dienstherr den Beamten nicht über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2017 aufgeklärt habe, da der Kläger nicht durch mangelnde Aufklärung seitens der Beklagten, sondern vor allem aus Krankheitsgründen in Folge des Dienstunfalls nicht in der Lage gewesen sei, seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Dies gelte laut der Entscheidung des Gerichts auch für den Zeitraum der Wiedereingliederungsmaßnahmen des Beamten. Während der Wiedereingliederung sei keine vollumfängliche Dienstleistungspflicht des Beamten anzunehmen, von deren Erfüllung er zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne. Da die Wiedereingliederung vielmehr eine schrittweise zu erfolgende Rehabilitation des Beamten als Ziel habe, um eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, wäre ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung für deren Zweck offensichtlich entgegenstehend.