Urteil zu Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen

Wichtiges Urteil zu Altersdiskriminierung in Stellenanzeigen

Kann eine Stellenanzeige, in der ein Verkaufsteam als „jung und dynamisch“ beschrieben wird, altersdiskriminierend sein?

Diese Frage hatten die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg -Vorpommern (LAG) zu beantworten. Das Urteil fiel klar aus: Der Durchschnittsleser erkenne, dass für den Arbeitsplatz geworben werde. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor (Urteil vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23).

Damit hätte ein Tankstellenpächter aus Mecklenburg-Vorpommern wohl nicht gerechnet: Weil der Mann in einer Stellenanzeige mit einem „jungen und dynamischen“ Altersumfeld warb, sah er sich nach dem Bewerberprozess einer Klage wegen Altersdiskriminierung ausgesetzt. Doch die zuständigen Richter des Arbeitsgerichts Rostock (ArbG) und des LAG Mecklenburg-Vorpommern sahen keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, sondern ordneten die Äußerungen als werbende Eigendarstellung ein.

 

Tankstellenpächter sucht Personal – und wird verklagt

Im konkreten Fall hatte ein Tankstellenpächter, der zu diesem Zeitpunkt neun Mitarbeiter verschiedener Altersklassen von 19 bis um die 60 Jahre beschäftigte, eine Anzeige zur Personalgewinnung inseriert. Wörtlich hieß es dort: „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Darüber hinaus waren im Inserat konkrete Anforderungen an die Bewerber sowie die Gehaltshöhe festgeschrieben. Ein 48-jähriger Mann wurde als Aushilfe eingestellt, ein 50-Jähriger bewarb sich erfolglos. Letzterer forderte im Anschluss eine Entschädigung, da die Stellenanzeige altersdiskriminierend sei und eine Verletzung des Datenschutzgesetzes vorliege, da der Pächter dem Bewerber nicht mitteilte, ob er seine personenbezogenen Daten verarbeitet hatte (Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO).

 

Klage bleibt erfolglos: Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Am Ende stand der 50-jährige Mann nicht nur ohne Anstellung bei der Tankstelle, sondern auch mit einer doppelten juristischen Niederlage da. Denn weder das ArbG Rostock noch das LAG Mecklenburg-Vorpommern folgte der Argumentation des früheren Bewerbers und wiesen die Klage ab. Die Richter sahen in der Stellenausschreibung keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach den §§ 1, 7 Abs. 1 AGG, weshalb der Beklagte auch nicht zu einer Entschädigungszahlung gemäß 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG verpflichtet sei. Der Text der Ausschreibung, hier insbesondere die Formulierung „Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut“, halte Interessenten wegen ihres Alters nicht von einer Bewerbung ab, sondern sei vielmehr als eine werbende Eigendarstellung zu verstehen, um die ausgeschriebene Stelle interessant zu machen.

 

Werbende Eigendarstellung ist keine Altersdiskriminierung

Wie schon das ArbG in Rostock festgestellt hatte, sahen auch die Richter des LAG Mecklenburg-Vorpommern in der oben genannten Formulierung eine „überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes“. Darüber hinaus seien die weiteren Anforderungen an potenzielle Bewerber in einem weiteren Absatz klar und sachliche formuliert worden. Mit Blick auf den Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sah das LAG keinen Entschädigungsanspruch für den Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Allein der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz löse keinen Entschädigungsanspruch aus, es müsse tatsächlich ein Schaden für den Kläger eingetreten sein und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die DSGVO bestehen. Ein konkreter immaterieller Schaden konnte von der Klägerseite jedoch nicht vorgebracht werden.