Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung?

Eine Kündigung ist ein schwerer Schlag im Leben jedes Arbeitnehmers. Von einem Moment auf den anderen sieht er sich mit der drohenden Arbeitslosigkeit und dem damit einhergehenden sozialen Abstieg konfrontiert.

Nicht zuletzt wegen der erheblichen Auswirkungen des Arbeitsplatzverlustes besteht in Deutschland ein arbeitnehmerfreundliches Kündigungsschutzrecht. Jedoch müssen auch hierbei grundlegende Regeln beachtet werden. Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen auf, was sie nach einer Kündigung beachten sollten und wie sie sich wirksam gegen eine ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen.


Das Wichtigste zur Kündigung in der Zusammenfassung:


  • Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen sowie nach dem Kündigungsgrund zwischen personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen.

  • Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen, bestimmte Fristen berücksichtigen und wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, erst nach dessen Anhörung ergehen.

  • Nach dem Erhalt einer Kündigung sollten Sie Ruhe bewahren, nichts unterschreiben, einen Anwalt kontaktieren und gegebenenfalls mit diesem eine Kündigungsschutzklage erheben.

  • Gegen Kündigungen in der Probezeit kann man sich grundsätzlich in der Praxis kaum effektiv zur Wehr setzen, es sei denn, es liegen formelle Mängel bei der Kündigung vor.

  • Einen Rechtsanspruch für eine Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Zahlt ein Arbeitgeber eine Abfindung, handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine freiwillige Zahlung.

  • Eine Kündigungsschutzklage können Sie auch ohne einen Anwalt erheben. Jedoch besteht hierbei die Gefahr, durch Fehler eigene Position zu schwächen und gar das Verfahren zu verlieren.

  • Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren. Hierbei wird regelmäßig eine Güteverhandlung durchgeführt, mit dem Ziel, das Verfahren zeitnah durch einen Vergleich zu beenden.


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Welche Arten von Kündigungen gibt es?

02.08.2021

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Kündigungen. Zunächst wird zwischen einer ordentlichen Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer vorgeschriebenen Frist auflöst, und einer außerordentlichen Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis abrupt ab sofort beendet, unterschieden.

Weiter werden Kündigungen auch nach dem Kündigungsgrund, also ob eine personenbedingte-, eine verhaltensbedingte- oder eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt, unterschieden. Der Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt in der Person des Betroffenen, etwa wenn er wegen einer Krankheit den Beruf nicht länger Ausführen kann. Ein Fall der verhaltensbedingten Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise fortgesetzt seine Arbeitspflichten verletzt hat. Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn die Ursache der Kündigung nicht beim Arbeitnehmer liegt, sondern der Betrieb aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse die Kündigung des Arbeitnehmers beschließt.





Welche Voraussetzungen müssen bei einer Kündigung erfüllt sein?

02.08.2021

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigung nur mündlich ausgesprochen oder als SMS gesendet, so ist diese unwirksam. Sie können dann auf Ihre Weiterbeschäftigung bestehen. Sofern Ihr Arbeitgeber dies verweigert, ist es empfehlenswert, einen Anwalt aufzusuchen, um ihr Recht durchzusetzen.

Zudem müssen Kündigungen bestimmte Fristvorgaben einhalten. So sind im BGB Kündigungsfristen festgeschrieben, die eingehalten werden müssen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber darüber hinaus die schriftliche Kündigungserklärung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach dem anlassgebenden Ereignis aushändigen.

Sofern die Kündigung nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Vertreter ausgehändigt wird, muss eine originale Vollmacht beiliegen. Darüber hinaus muss, wenn ein Betriebsrat besteht, dieser zuvor angehört werden.

Weitere gesetzliche Kündigungsverbote wie etwa die für werdende Mütter, müssen stets beachtet werden.





Kündigung erhalten - was soll ich jetzt tun?

02.08.2021

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Wichtig ist, beim Erhalt der Kündigung keine Unterschrift abzugeben. Andernfalls kann es passieren, dass Sie, ohne es zu wissen, auf eine anschließende Kündigungsschutzklage verzichten. Suchen Sie zeitnah einen versierten Rechtsanwalt auf, um die Kündigung von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Sofern bereits formelle Fehler des Arbeitgebers vorliegen, haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.

Aber auch in inhaltlicher Hinsicht bestehen viele Fallstricke, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können. Diese hängen jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In den meisten Fällen lohnt es sich daher, die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch wenn möglicherweise die Kündigung nicht beseitigt werden kann, lassen sich häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs lukrative Abfindungen erzielen, welche im Gegensatz zu Abfindungen, die direkt bei der Kündigung vereinbart werden, nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Jedoch ist Eile geboten. Eine Kündigungsschutzklage kann nur bis zu 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung erhoben werden. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als wirksam, auch dann, wenn Gründe für Ihre Unwirksamkeit vorliegen. Zögern Sie daher nicht, sondern nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch.

Darüber hinaus sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, um eventuelle spätere Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld I auszuschließen.




Kündigung in der Probezeit – kann ich mich wehren?

02.08.2021

Problematisch ist es, wenn die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird. In diesen Fällen ist es schwer, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Aufgrund der besonderen Interessen während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Er müsste den Kündigungsgrund daher auch in einem Kündigungsschutzverfahren nicht offenlegen.

Daher ist es bei Kündigungen in der Probezeit nur dann möglich, sich erfolgreich zu wehren, wenn die Kündigung formelle Fehler aufweist oder der Arbeitgeber bewusst gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstoßen hat und dies auch beweisbar ist.




Erhalte ich bei einer Kündigung eine Abfindung?

02.08.2021

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung besteht in Deutschland nicht. Das heißt, der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er eine Abfindung zahlen möchte oder nicht. In einigen Fällen ist es beispielsweise denkbar, dass er eine Abfindung bezahlt, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer im Gegenzug bereit erklärt, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Ob diese angebotene Abfindung angemessen ist oder nicht, hängt dann vom jeweiligen Verhandlungsgeschick und den Gegebenheiten im Einzelfall ab.

Auch in solchen Situationen ist es daher ratsam, einen kompetenten Rechtsanwalt zur Wahrung Ihrer Rechtspositionen hinzuzuziehen.


Rechtliche und steuerliche Beratung beim Aufhebungsvertrag

Kann ich mich auch ohne Anwalt gegen eine Kündigung wehren

02.08.2021

Ja, vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Sie können daher also auch ohne einen Anwalt eine Kündigungsschutzklage erheben. Jedoch laufen Sie dadurch auch Gefahr, vermeidbare Fehler zu machen und damit ihre Position im Kündigungsschutzverfahren zu verschlechtern.

Zudem ist hierbei die Erfahrung von Vorteil. Ein Anwalt im Arbeitsrecht kennt die einschlägige und aktuelle Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes, welche das Kündigungsschutzrecht maßgeblich prägen. Nutzen Sie diese Erfahrung!


Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

02.08.2021

Die Kündigungsschutzklage ist das Instrument des Arbeitnehmers, um sich gegen eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber zu wehren. Sie muss spätestens 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung erhoben werden, mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die im Streit stehende Kündigung beendet wurde. Ob auch das Kündigungsschutzgesetz auf das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist oder nicht, ist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst unerheblich.

Im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage kommt es regelmäßig innerhalb von einigen Wochen zunächst zu einer Güteverhandlung. Diese zielt darauf ab, den bestehenden Konflikt durch einen Vergleich, etwa die Anerkennung der Kündigung gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung auszuräumen. Tatsächlich wird die weitaus überwiegende Zahl von Fällen durch einen solchen Vergleich im Rahmen der Güteverhandlung beendet. Mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite erhöhen Sie Ihre Chance auf einen lukrativen Vergleich enorm, da dieser entsprechende Erfahrungswerte etwa für die angemessene Höhe einer Abfindung mitbringt und Argumentationen der Gegenseite effektiv begegnen kann.

Erst wenn ein solcher Einigungsversuch fehlschlägt, geht es weiter ins streitige Verfahren mit der Beweisaufnahme und letztlich einem Urteil.

Wir unterstützen Sie durch den gesamten Prozess. Sie brauchen einen kompetenten Rechtsbeistand bei Ihrer Kündigung? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine kostenlose Ersteinschätzung:


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