Kurzfristige Freiheitsberaubung rechtfertigt außerordentlich Kündigung
Die Hürden zur Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sind hoch. Das Verhalten des Gekündigten muss es für den Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuführen. Vor Arbeitsgerichten stellt sich insbesondere im Fall von erstmaligen Pflichtverletzungen die Frage, ob zunächst eine Abmahnung notwendig ist. Eine solche Frage hatte nun auch das Arbeitsgericht