Kryptowährungen: Gewinne bei Verkäufen sind einkommensteuerpflichtig

Kryptowährungen: Gewinne bei Verkäufen sind einkommensteuerpflichtig

Haben Sie mit dem Verkauf von Kryptowährungen Gewinne erzielt? Dann müssen Sie diese unbedingt versteuern. Das Finanzgericht Köln entschied in einem Urteil vom 25.11.2021, veröffentlicht am 25. Februar, dass beispielsweise Bitcoin „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommenssteuergesetzes darstellen. Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist anhängig.

Im konkreten Fall besaß der Kläger Anfang 2017 zuvor erworbene Bitcoins. Im Januar tauschte er diese zuerst in Ethereum-Einheiten, nur fünf Monate später in Monero-Einheiten. Zum Ende desselben Jahres erfolgte ein Tausch der Monero-Einheiten zu einem Teil in Bitcoin zurück, wobei er diese noch im selben Jahr wieder verkaufte. Zur Abwicklung der Geschäfte nutzte der Mann zwei Wege über digitale Handelsplattformen: Zum einen Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte oder Tauschverträge, bei denen eigene Kryptowerte eingesetzt wurden. Insgesamt verdiente der Kläger 2017 knapp 3,4 Millionen Euro mit den Kauf- und Tauschgeschäften.

Kläger erklärt Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärte der Mann zu einem späteren Zeitpunkt seinen erzielten Gewinn in seiner Einkommenssteuererklärung 2017 gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuer erklärungsgemäß fest, woraufhin der Kläger Einspruch einlegte. Er begründete dies mit drei Hauptpunkten. Erstens bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen. Zweitens liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor (eine Besteuerung dürfe so nicht erfolgen) und zuletzt fehle es bei Kryptowährungen auch an der erforderlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts.

Kölner Finanzgericht weist Klage ab: Vollzugsdefizit liegt nicht vor

Das Kölner Finanzgericht wies die Klage schlussendlich ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit sei nicht vorhanden und werde nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Dagegen liege die Voraussetzung eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, erklärte das Finanzgericht. Kryptowährungen seien „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Über den Gegenstand des Wirtschaftsguts bestünden keine Unklarheiten, so verstoße die Qualifikation als Wirtschaftsgut nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bitcoin, Ethereum und Monero seien alle samt verkehrsfähige Werte und selbstständig bewertbar. Eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen sei durchaus gegeben.

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.