Informationen zum aktuellen Stand aller Coronahilfen in Deutschland

Aktueller Überblick zu den Corona Hilfen

Heute möchten wir Ihnen ein kleines Update für die noch laufenden und zukünftigen Corona Hilfen geben.



Aktueller Stand der Novemberhilfe

08.12.2020

Die Antragsstellung ist seit dem 25.11. möglich und wird letztmalig am 31.1.2021. möglich sein.

Antragsberechtigung für die Novemberhilfe

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen aufgrund der Verordnungen vom 28.10.2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Förderung der Novemberhilfe

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Die Erstattung beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Die Wirtschaftshilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro gewährt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum November 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten.

Verfahren der Abschlagszahlung und Antragstellung

Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben sich für die Novemberhilfe auf das Verfahren der Abschlagszahlung geeinigt:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000,- Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat.

Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sind bereits ab Ende November 2020 avisiert.

Wir bieten Ihnen ein Excel-Tool zum Download an, mit dem Sie prüfen können, ob Sie die Novemberhilfe in Anspruch nehmen können:

Download Excel-Tool - Novemberhilfe




Überbrückungshilfe Phase II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)

08.12.2020

Die Antragsstellung ist seit 21.10. möglich, und wird letztmalig am 31.12.2020 möglich sein.

Antragsberechtigung für Überbrückungshilfe Phase II

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Auch in Phase 2 ist eine Beantragung der Hilfe ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt möglich.

Fördervoraussetzungen: Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz

  • in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten um mindestens 50 % eingebrochen ist oder
  • im selben Zeitraum insgesamt durchschnittlich um mindestens 30 % pro Monat gesunken ist.

Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

2.3 Förderquote in Förderzeitraum September bis Dezember 2020

Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat ab. Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens.

Konkret werden folgende Fixkosten erstattet:

Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat Erstattung als Überbrückungshilfe
mehr als 70% 90 % (bisher in Phase 1: 80%)
zwischen 50 und 70 % 60 % (bisher in Phase 1: 50%)
zwischen 30 und unter 50% (bisher in Phase 1 mindestens 40 %) 40%

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen ist, werden in der 2. Phase der Überbrückungshilfen mit höheren Fördersätzen unterstützt. Dies betrifft zum Beispiel die Veranstaltungs- und Schaustellerbranche. In der ersten Phase wurden bis zu 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Auch die Fördersätze für Unternehmen mit weniger gravierenden Umsatzeinbußen steigen an. Zugleich sinkt die Schwelle, ab der Überbrückungshilfe ausgezahlt wird.

Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten

 Förderfähige Fixkosten sind unter anderem:
  • Mieten und Pachten,
  • Mieten von Fahrzeugen und Maschinen,
  • Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  • Kosten für Auszubildende,

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale wird in Phase II verdoppelt: Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, steigt die Personalkostenpauschale in der 2. Phase auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten. Vorher betrug sie pauschal 10 Prozent. Es soll damit insbesondere jenen Unternehmen geholfen werden, die weiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Beschäftigung halten.

Zu weiteren Details der zweiten Förderphase siehe: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“

Wir bieten Ihnen ein Excel-Tool zum Download an, mit dem Sie prüfen können, ob Sie die Überbrückungshilfe Phase II in Anspruch nehmen können:

Download Excel-Tool - Überbrückungshilfe Phase II




Überbrückungshilfe Phase III (Fördermonate Januar bis Juni 2021)

08.12.2020

Konkretisierung ist erfolgt, eine Antragsstellung wird ab Januar 2021 möglich sein.

Aufgrund der anhaltenden Covid 19-Pandemie und der damit weiterhin verbundenen temporären Schließungen für bestimmte Branchen gibt es eine dritte Phase der Überbrückungshilfen für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) geben.

Für Phase III soll es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Abschreibungen. Der Höhe nach sollen monatlich anstelle von bislang max. 50.000 Euro künftig bis zu max. 200.000 Euro Betriebskostenerstattung möglich sein.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 01.01.2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III soll Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, z.B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale für den Zeitraum Dezember bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird für diese Zielgruppe die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. "Neustarthilfe"). Die Neustarthilfe beträgt einmalig 25 % des Referenzumsatzes, höchstens aber 5.000 Euro. Der Referenzumsatz orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2019.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.




Hilfe vom Steuerberater für Ihre Coronahilfe

08.12.2020

Sie haben Fragen oder Probleme bei der Beantragung der Novemberhilfe, Überbrückungshilfe oder sonstigen Coronahilfen? Sie brauchen eine tatkräftige Unterstützung von erfahrenen Steuerberatern? Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und deutschlandweit. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular:

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