Alarm! Auch Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
Sind Feuerwehrleute in Alarmbereitschaft versetzt, so ist auch das als Arbeitszeit zu werten. So urteilte kürzlich das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster. Und sprach zwei Feuerwehrmännern rückwirkend eine Entschädigung für Mehrarbeit zu. Dabei bezog sich das Gericht auch auf europarechtliche Erwägungen.
Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit?
Ob eine Bereitschaft als Arbeitszeit gilt, das kommt aber wohl auch in Zukunft auf den Einzelfall an. Erheblich ist dabei, wie frei der Diensthabende in der Ausgestaltung freizeitlicher Aktivitäten ist. Im Falle der beiden Feuerwehrleute durften diese sich zwar außerhalb der Dienststelle aufhalten; ihre Rufzeiten zum Ausrücken waren indes so kurz (90 Sekunden), dass dies eine zu weitgehende Einschränkung darstelle, um noch als Freizeit zu gelten.
Klar ist: Die Feuerwehr als Rettungseinrichtung ist ein spezielles Beispiel. Aber der Fall aus Münster ist keineswegs als Sonderfall abzutun. Auch in anderen Branchen ist es üblich, Mitarbeiter in Bereitschaft vorzuhalten.
Freizeit oder Dienst: Auf die Ausgestaltung kommt es an
Für die Frage, ob bei einer solchen nun Dienst- oder Freizeit anzunehmen ist, wird es auf alle Umstände der Ausgestaltung der Bereitschaft ankommen. Indizien neben der Reaktionszeit und dem vorgegebenen Aufenthaltsort sind auch solche Anknüpfungspunkte, die im inhaltlichen Zusammenhang mit der fraglichen Tätigkeit stehen. So etwa Dauer und Intensität etwaiger Einsätze sowie die Frage, ob in dem entsprechenden Betrieb im Falle eines Auslösungsmoments stets alle Bereitschaftskräfte „ausrücken“ oder dies nur Teile jener Mitarbeiter umfasst, die in Bereitschaft vorgehalten werden.