Änderungen im Jahr 2022 im Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Das ändert sich 2022

Neues Jahr, alte Regeln? Nicht ganz!

Im Bereich des Arbeitsrechts haben sich zum Jahreswechsel 2022 einige Dinge geändert. Die wichtigsten Punkte zu Mindestlohn, Arbeitslosenmeldung und dem großen Themenkomplex Corona erfahren Sie kurz und kompakt hier bei uns. Bei Fragen und Anliegen können Sie sich jederzeit an unsere Anwaltskanzlei wenden. Wir schauen auf jahrelange Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts zurück und beraten Sie gerne!

Mindestlohn steigt

Die wohl wichtigste Änderung des Arbeitsrechts ist die Erhöhung des Mindestlohns. Seit dem 1. Januar beträgt dieser 9,82 Euro brutto pro geleistete Arbeitsstunde, ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde. Im Sommer 2020 hatte die Mindestlohnkommission eine Anhebung empfohlen, die nun umgesetzt wird. Die neu gewählte Ampel-Regierung aus SPD, FDP und Grünen möchte den Mindestlohn in den kommenden Jahren noch weiter erhöhen. Hier sind also weiterhin Anpassungen und Änderungen zu erwarten.

Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Wie der Mindestlohn steigt auch die Mindestausbildungsvergütung. Eine gesetzliche Mindestvergütung von 585 Euro brutto pro Monat gilt für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Eine prozentuale Erhöhung des Lohns findet dann in höheren Lehrjahren statt:

  • im 2. Jahr: 18 Prozent +
  • im 3. Jahr: 35 Prozent +
  • im 4. Jahr: 40 Prozent +

Corona-Bonus bis 31. März weiterhin möglich

Arbeitnehmer können bis 31. März einen einmaligen Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Damit sollen zusätzliche Belastungen infolge der Corona-Krise abgemildert werden.

Arbeitslosenmeldung: Jetzt auch elektronisch möglich

Seit dem 1. Januar müssen Bürger nicht mehr persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen, um sich rechtssicher arbeitslos zu melden. Durch eine Neuregelung ist das auch elektronisch möglich. Wichtig hierfür ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, die für den Vorgang genutzt wird.

Kurzarbeitergeld: Sonderreglungen bleiben vorerst erhalten

Schon zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatte die damalige Bundesregierung eine Regelung zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erlassen.

Diese Sonderregeln werden vorerst bis 31. März verlängert:

– Weiterhin erleichterter Zugang für Betriebe bzw. Arbeitgeber, wenn zehn Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind.

– Arbeitgebern und Betrieben werden die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent, die sie während der Kurzarbeit allein zu tragen haben, in pauschalierter Form erstattet. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.

– Leiharbeiter können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

– Zusätzliche Verdienste werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

– Anspruch auf erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit bleiben und werden auf die seit April 2021 in Kurzarbeit gegangenen Bürger ausgeweitet. Ab dem vierten Bezugsmonat sind das 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Dieser Betrag erhöht sich jeweils um sieben Prozent, falls ein Kind im Haushalt lebt.

Sonderregeln zu virtuellen Betriebsversammlungen bleiben

Noch im vergangenen Jahr wurden Sonderregelungen zur Durchführung von virtuellen Betriebsversammlungen wieder eingeführt und werden vorerst bis 19. März 2022 verlängert. Somit sind Betriebsversammlungen, Versammlungen leitender Angestellter und Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz wieder möglich.

Neue Regeln für Minijobber

Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln bei der Beschäftigung von Minijobbern. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Zudem müssen weitere Informationen wie der Krankenversicherungsschutz oder die Sozialversicherung an die Zentrale geleitet werden, wenn Beschäftigte kurzfristig eingestellt werden.

Neue Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen

Seit dem Jahreswechsel gilt mit jetzt 50 Euro steuerfrei ein neuer Freibetrag bei Sachzuwendungen für Arbeitnehmer. Vor dem Jahreswechsel hatte die steuerfreie Grenze noch 44 Euro betragen. Somit können außergewöhnliche Leistungen künftig besser gewürdigt werden.