Auch während Corona – beharrliche Arbeitsverweigerung führt zur Kündigung

Auch während Corona – beharrliche Arbeitsverweigerung führt zur Kündigung

An Kündigungen werden hierzulande hohe Anforderungen gestellt. Dadurch sollen die Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden. Dies stellt jedoch keinen Freibrief für jegliches eigenmächtiges Verhalten dar. Auch während der Coronakrise gilt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Sofern für eine bestimmte Tätigkeit kein Homeoffice möglich ist, muss die Arbeit im jeweiligen Betrieb und im Rahmen der Hygieneschutzstandards nach den Weisungen des Arbeitgebers auch zusammen mit Kollegen ausgeführt werden.

Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, den Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen, kann dies zur fristlosen Kündigung führen. Jedoch ist nicht jedes Verhalten ohne Weiteres als Verweigerung der Arbeitspflicht einzuordnen. Im Laufe dieses Beitrags zeigen wir anhand der vorliegenden Entscheidung des Arbeitsgericht Kiel (Urt. v. 11.03.2021 – 6 Ca 1912 c/20) auf, wann eine solche Arbeitsverweigerung vorliegt.

Pflicht des Arbeitgebers Homeoffice anzubieten

Im Laufe der Krise wurde von der Bundesregierung die Pflicht für Arbeitgeber eingeführt, ihren Angestellten dort, wo es möglich ist, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers, in jedem Fall nur im Homeoffice zu arbeiten. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen das Arbeiten vor Ort im Betrieb notwendig ist. So beispielsweise, wenn neue Kollegen eingearbeitet werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich der betroffene Arbeitnehmer selbst als Risikopatient eingestuft. Daher wollte er nur noch aus dem Homeoffice arbeiten. Zudem hatte er einen fünfwöchigen Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Während diesen Urlaub wollte er in sein Heimatland reisen. Um dem Arbeitnehmer auf Dauer die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, versetzte ihn der Arbeitgeber in eine andere Abteilung. Für seine bisherige Tätigkeit wurden zwei neue Kollegen eingestellt, welche entsprechend eingearbeitet werden mussten. Diese Einarbeitung sollte durch den klagenden Arbeitnehmer noch vor Antritt seines Urlaubs geschehen. Insgesamt hatte der Arbeitgeber für die Einarbeitung einen Zeitraum von zwei Wochen eingeplant.

Arbeitgeber entscheidet, wann eine Einarbeitung beendet ist

Die Einarbeitung wurde in einem größeren Arbeitsraum im Betrieb des Arbeitgebers unter Beachtung des Hygienekonzepts und des Abstandsgebots durchgeführt. Nach zwei Tagen erklärte der klagende Arbeitnehmer eigenmächtig, dass die Einarbeitung beendet sei. Daher würde er seine Arbeit ab jetzt ausschließlich von zu Hause erledigen. Die beiden Kollegen erklärten gegenüber dem Arbeitgeber, dass diese nicht vollständig eingearbeitet worden seien. Auf die Weisung des Arbeitgebers, die Einarbeitung fortzusetzen, verweigerte dies der Arbeitnehmer und verließ den Betrieb.

Auch in den folgenden Tagen kam der Arbeitnehmer trotz mehrerer Aufforderungen seines Arbeitgebers nicht mehr in den Betrieb, um die Einarbeitung fortzuführen. Er erklärte dazu, dass die Einarbeitung beendet wäre und er deswegen nicht mehr im Betrieb erscheinen müsse. Zudem wolle er nicht das Risiko eingehen, sich mit Corona zu infizieren und dadurch die Urlaubsreise in sein Heimatland zu gefährden. Auf die letztmalige Frage des Arbeitgebers, ob dies nun sein letztes Wort sei, bejahte er dies. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich wegen fortgesetzter beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Gericht gibt Arbeitgeber Recht

Diese Kündigung wollte der Arbeitnehmer jedoch nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Da er die Einarbeitung beendet habe, müsse er seine Arbeit nur noch aus dem Homeoffice erbringen. Zudem wäre es ihm als Risikopatient nicht zumutbar, persönlich in der Firma zu erscheinen.

Das sah das Arbeitsgericht anders. Zum einen war die Argumentation des Arbeitnehmers widersprüchlich. Auf der einen Seite behauptet er, das Risiko einer Corona-Infektion sei ihm zu hoch, auf der anderen Seite nimmt er das Infektionsrisiko mit einem Flug in sein Heimatland in Kauf. Zum anderen argumentierte er hauptsächlich damit, die Reise in sein Heimatland nicht gefährden zu wollen. Letztlich obliege es auch nicht dem Arbeitnehmer zu entscheiden, wann eine Aufgabe abgeschlossen ist. Diese Entscheidung steht dem Arbeitgeber zu. Dieser hat sein Weisungsrecht rechtmäßig ausgeführt.

Da sich der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Anmahnung des Arbeitgebers beharrlich über Tage hinweg weigerte, die Einarbeitung weiterzuführen, war die fristlose Kündigung rechtmäßig. Dies insbesondere, weil die Arbeitsweigerung aus rein egoistischen Gründen zur Absicherung seiner Urlaubsreise erfolgte.

Nicht jede Weigerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Nicht jede Arbeitsweigerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. So ist eine Kündigung nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt wird. Notwendig ist vielmehr, dass sich der Arbeitnehmer bewusst und beharrlich weigert, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Nehmen Sie daher eine Kündigung nicht einfach hin. Sprechen Sie uns an. Wir überprüfen die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung und unterstützen Sie bei der Wahrung ihrer Rechte.

Kündigungen sind häufig angreifbar

In vielen Fällen sind Kündigungen angreifbar. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist es zudem häufig möglich, mit dem Arbeitgeber einen lukrativen Vergleich zu schließen. Lassen Sie daher ihre Kündigung fachmännisch von einem Anwalt prüfen. Dieser kann Ihnen schnell eine erste Einschätzung geben und Sie dabei unterstützen, für Ihr Recht zu streiten.