Rassistische Äußerungen rechtfertigen außerordentliche Kündigung
Unbedachte Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen können schnell arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin so außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen. Zwar gilt grundsätzlich in Deutschland die Meinungsäußerungsfreiheit, jedoch gilt diese nicht grenzenlos. Wer sich gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen rassistisch oder beleidigend äußert, der muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ob eine Äußerung letztlich als rassistisch oder beleidigend zu werten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wann dies regelmäßig der Fall sein wird, erläutern wir in diesem Beitrag.
Vorweggenommen lässt sich sagen, wer sich in rassistischer Weise äußert, der muss regelmäßig mit einer – teils auch außerordentlichen – Kündigung rechnen. Das Spektrum, ab wann eine Äußerung als rassistisch eingestuft wird, ist denkbar groß.
Gegenseitige Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen
Der Arbeitsvertrag verpflichtet sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen. Hierzu gehört es insbesondere auch, dass Herabwürdigungen in Form von Beleidigungen unterbleiben. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann regelmäßig zu einer ordentlichen Kündigung führen. Aber auch eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist dem anderen Teil nicht zumutbar ist. Über einen solchen Fall hatte nun das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden (ArbG Berlin, Beschl. v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21).
Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerung
Die betroffene Arbeitnehmerin arbeitete in einem internationalen Kaufhaus als Verkäuferin. Gegenüber einer Kollegin äußerte sie, dass sie auf das richtige Abhaken der ausgesuchten Artikel besonders achten müsse, um Ärger mit der Ming-Vase zu vermeiden. Ein ebenfalls anwesender Vorgesetzter, welcher diese Äußerung mitbekommen hatte, fragte nach, was denn mit Ming-Vase gemeint sei. Hierauf habe die Arbeitnehmerin geantwortet, „na, sie wissen schon, die Ming-Vase“. Dabei habe sie die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Aufgrund dieser Äußerung erhielt die Arbeitnehmerin letztlich eine außerordentliche Kündigung.
Betriebsrat verweigert Zustimmung
Da die Arbeitnehmerin zugleich auch Mitglied des Betriebsrates war, hätte dieser der außerordentlichen Kündigung zustimmen müssen. Im Rahmen der Anhörung hatte die Arbeitnehmerin geäußert, dass für sie eine Ming-Vase für einen schönen und wertvollen Gegenstand stehe. Die Imitation mit den Augen habe sie gemacht, um nicht Schlitzaugen zu sagen. Der Arbeitgeber sah dadurch seine Einschätzung, dass die Äußerung auf einer rassistischen Haltung der Arbeitnehmerin beruhe als bestätigt an und forderte dem Betriebsrat zur Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auf. Der Betriebsrat hingegen sah den Vorwurf einer rassistischen Haltung der Arbeitnehmerin als nicht ausreichend belegt an. Eine außerordentliche Kündigung wäre daher übertrieben. Daher verweigerte er die Zustimmung.
Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung des Betriebsrates
Daraufhin zog der Arbeitgeber vor Gericht, um die notwendige Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Dieses stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. In dem Vorfall liege eine Äußerung, die zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft und zu deren Beleidigung geeignet sei. Zudem liege eine erhebliche Herabwürdigung der betroffenen Vorgesetzten vor. Für ein Kaufhaus von internationalem Ruf sei es nicht hinnehmbar, eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum zu beschäftigen, welche diese als Ming-Vase oder in sonstiger abwertender Form bezeichne.
Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts zu dieser Entscheidung können Sie hier einsehen: ZUR PRESSEMITTEILUNG
Fazit: Lassen Sie sich bei Anhörungen und Kündigungen frühzeitig fachmännisch beraten
Der Vorfall macht einmal mehr deutlich, dass Arbeitnehmer auf eine sensible Sprache insbesondere am Arbeitsplatz achten müssen. Arbeitgebern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, rassistische Beleidigungen am Arbeitsplatz zu dulden. Ob eine Äußerung letztlich als rassistisch einzustufen ist, muss im Einzelfall genauestens geprüft werden. Gehen Sie daher mit entsprechenden Vorwürfen nicht leichtfertig um. Kontaktieren Sie im Falle einer Anhörung umgehend noch vor einer Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber einen versierten Anwalt. Ein im Arbeitsrecht erfahrener Anwalt kann Ihnen hierzu eine entsprechende Einschätzung geben und sie dabei unterstützen, ungerechtfertigte Kündigungen zu vermeiden oder sich gegen diese effektiv zu wehren.