Bei Kündigung: Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht immer rechtmäßig

Bei Kündigung: Arbeitgeber können Fortbildungskosten nicht immer zurückverlangen

Kündigt der Mitarbeiter eines Unternehmens vorzeitig, kann sich der Arbeitgeber die Kosten für Fortbildungen, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung besteht, in vielen Fällen zurückholen. Doch das ist nicht immer der Fall, wie das Bundesarbeitsgericht am 1. März 2022 entschied (AZR 260/21). In diesem Fall kündigte die Mitarbeiterin einer Altenklinik kurz nach Ende der Fortbildung krankheitsbedingt. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Rückzahlungsverpflichtung für unwirksam.

Unternehmen profitieren in hohem Maße von engagierten Mitarbeitern, dich sich weiterbilden wollen. Oftmals übernehmen Arbeitgeber daher die anfallenden Kosten von Weiterbildungen. Wenn Angestellte jedoch nur kurze Zeit nach Abschluss der Maßnahme das Unternehmen verlassen, führt das regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Auch um sich vor diesen Fällen zu schützen, werden Vereinbarungen zu Fortbildungen meist mit Rückzahlungsklauseln versehen. Diese wirken jedoch nicht immer, wie ein kürzlich gesprochenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt (AZR 260/21).

 

Altenpflegerin nimmt an Fortbildung teil und kündigt wenig später

Im konkreten Fall nahm die Altenpflegerin einer Reha-Klinik im Jahr 2019 an einer achtzehntägigen Fortbildung teil. Im Fortbildungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde festgelegt, dass sich die Angestellte für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Ende der Fortbildung weiter an das Unternehmen binde. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung durch die Beschäftigte wurde eine Rückzahlungspflicht festgelegt. Die Arbeitnehmerin schloss die Fortbildung erfolgreich ab, kündigte aber wenig später fristgerecht zu Februar 2020.

 

BAG: Rückzahlungsklausel ist in diesem Fall unwirksam

Infolgedessen forderte der Arbeitgeber einen Teil der Fortbildungskosten mit Verweis auf die Rückzahlungsklausel zurück. Dies verweigerte die Altenpflegerin. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen kündigen müssen, erklärte die ehemals Beschäftigte. Sie könne das Arbeitsverhältnis ohne eigene Schuld nicht weiterführen, daher benachteilige sie die Klausel unangemessen. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und gab der Altenpflegerin Recht. Zwar seien Vereinbarungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten grundsätzlich möglich, im vorliegenden Fall sei diese jedoch unwirksam. Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine gesundheitsbedingte Eigenkündigung zu einer unangemessenen Benachteiligung der ehemaligen Arbeitnehmerin führe. Die Rückzahlungspflicht könne nicht allein an die Kündigung des Angestellten innerhalb des vereinbarten Zeitraums der weiteren Zusammenarbeit geknüpft werden.

 

Grund des Ausscheidens ist entscheidend

Vielmehr sei es notwendig, den Grund des Ausscheidens differenziert zu betrachten. Eine unangemessene Benachteiligung des Beschäftigten findet nach gängiger Rechtsprechung insbesondere dann statt, wenn die Angestellten eines Betriebes es nicht selbst in der Hand haben, einer vereinbarten Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten zu entgehen. Die Gründe können hier unterschiedlich sein. Einerseits kann ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliegen, andererseits ist es, wie im vorliegenden Fall, möglich, dass es dem Angestellten aufgrund von Krankheit nicht möglich ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung über den festgelegten Zeitraum zu erbringen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist in diesen Fällen eine Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen unangemessen und nicht gerechtfertigt.