Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht beim Diensthandy

Diensthandy: Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht

Der Arbeitsmarkt unterliegt einem ständigen Wandel. Die ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer wird für Unternehmer zunehmend wichtiger. Während früher noch Diensthandys ausschließlich ein Thema für die Führungsebene war, werden heute auch zunehmend Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung mit Diensthandys ausgestattet.

Wie schon der Name sagt das Diensthandy einen direkten Bezug zur jeweiligen Arbeitsstelle. Damit einher gehen zahlreiche Rechte und Pflichten welche sich von der Nutzung des eigenen privaten Handys unterscheiden. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen.




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Besteht ein Anspruch auf ein Diensthandy?

Nein, ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Jedoch werden zahlreiche Vorgesetzte, welche auf die Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter einen großen Wert legen um die Ausgabe eines Diensthandys kaum herumkommen.

Umgekehrt gilt jedoch auch für den Arbeitnehmer, wenn der Vorgesetzte darauf besteht ein Diensthandy auszugeben, muss es der Arbeitnehmer annehmen. Das kann insbesondere in Fällen sinnvoll sein, bei denen der Arbeitnehmer nicht vor Ort im Unternehmen arbeitet, sondern außer Haus, beispielsweise bei Kunden oder auf Baustellen.




Dürfen Diensthandys auch privat genutzt werden?

Das hängt immer davon ab, welche Vorgaben der Chef macht. Es liegt in seinem Entscheidungsspielraum, bei dem Arbeitgeber erlaubt das Diensthandy auch für private Zwecke zu nutzen oder nicht.

Generell gilt, dass die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit, also das Surfen im Internet das Schreiben von SMS oder WhatsApp oder das Führen privater Telefongespräche nicht erlaubt ist. Denn während der bezahlten Arbeitszeit ist es die Pflicht des Arbeitnehmers seine ungeteilte Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Ob der Arbeitnehmer das Diensthandy außerhalb der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen darf oder dieses sogar zum Feierabend dem Vorgesetzten wieder ausgehändigt werden muss, hängt von der jeweils getroffenen Vereinbarung bzw. Vorgabe des Chefs ab. Insbesondere kann es der Arbeitgeber auch untersagen, auf dem Dienst Handy bestimmte Apps wie zum Beispiel aus dem Bereich Social Media zu installieren.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu anweisen, bestimmte Sicherungsinstrumente, wie die Einrichtung eines Sperrbildschirm, einer notwendigen PIN Eingabe oder gar eine Verschlüsselung des Handys vorzunehmen. Dies kann insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz sinnvoll sein.




Dürfen Arbeitgeber das Diensthandy kontrollieren?

Ja, Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Stichproben durchführen. Beim Diensthandy bleibt der Arbeitgeber stets der Eigentümer des Mobiltelefons. Die Reichweite seines Kontrollrechts hängt jedoch davon ab, ob er die private Nutzung gestattet hat oder nicht.

Wenn er die private Nutzung erlaubt hat, muss er bei Kontrollen die Privatsphäre des Arbeitnehmers berücksichtigen. Er darf deswegen keine privaten E-Mails Fotos oder Kurznachrichten kontrollieren. Auch Verbindungsdaten oder Bewegungsdaten darf er nicht überprüfen.




Was geschieht, wenn Arbeitnehmer gegen die Vorgaben verstoßen?

Ein Verstoß gegen die Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber kann ihn deswegen auffordern, das Dienst Handy, auch wenn dessen private Nutzung gestattet war, unverzüglich zurückzugeben.

Ebenso kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer gegen die ihm vorgegebenen Handlungspflichten verstößt. In bestimmten Einzelfällen kann darüber hinaus auch eine widerrechtliche Nutzung des Dienst Handys zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen.




Müssen Arbeitnehmer ständig erreichbar sein?

Grundsätzlich nicht. Arbeitnehmer haben lediglich die Pflicht, ihre Arbeitskraft während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Außerhalb der Arbeitszeit haben Sie einen Anspruch auf Ruhezeiten und ihr Privatleben. Sie können daher selbst entscheiden, ob sie in dieser Zeit für ein Arbeitgeber erreichbar sind oder nicht. Sie müssen daher ihrem Arbeitgeber weder die private Telefonnummer zur Verfügung stellen, noch sind sie verpflichtet bei Anrufen ihres Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeit diesen Anruf anzunehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Besitz eines Diensthandys ist.

Ausnahmen können jedoch in bestimmten Aufgabenbereichen bestehen, wenn hierbei eine Rufbereitschaft gilt oder einer Erreichbarkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde. Diese Zeiten der Bereitschaft oder verpflichtenden Erreichbarkeit müssen in aller Regel jedoch zumindest anteilig vergütet werden. Entscheidend ist hierbei die Dauer der Rufbereitschaft, die Möglichkeit des Arbeitnehmers trotz der Rufbereitschaft ein Privatleben zu gestalten und die Häufigkeit, während der Arbeitnehmer im Rahmen der Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird.




Was geschieht, wenn das Diensthandy verloren geht?

Grundsätzlich muss zunächst der Arbeitgeber für die Beschädigung oder den Verlust des Diensthandys haften. Arbeitnehmer sind jedoch dazu verpflichtet Beschädigungen oder Verlust unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen. Neben dem notwendigen sperren des Telefons kann es auch der Verantwortung des Arbeitnehmers liegen, bestimmte Accounts zu deaktivieren oder zu sperren, um zu verhindern, dass Dritte auf sensible Daten zugreifen können.

Es kann jedoch sein, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, den beim Arbeitgeber entstandenen Schaden auszugleichen. Entscheidend ist, ob er die Beschädigung oder den Verlust leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar bewusst vorsätzlich herbeigeführt hat. Insbesondere die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Um dies zu klären ist es regelmäßig empfehlenswert die fachkundige Expertise eines Rechtsanwalts einzuholen. Zudem können auch bestimmte Fallgruppen bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.




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