Elternzeit: Anspruch, Dauer & arbeitsrechtliche Regelungen
Für viele Familien ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf elementar und ein gewichtiger Punkt im Rahmen der Familienplanung. Insbesondere weil häufig beide Elternteile berufstätig sind, um das nötige Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig besteht jedoch auch die Sehnsucht danach, mit dem neugeborenen Nachwuchs möglichst viel Zeit zu verbringen, um eine starke Bindung aufzubauen. Diese Möglichkeit wird durch die Elternzeit eröffnet. Um die dadurch eintretenden finanziellen Nachteile möglichst gering zu halten, schafft das Elterngeld einen finanziellen Ausgleich.
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Inhaltsverzeichnis:
- Was bedeutet Elternzeit?
- Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
- Wie lange dauert die Elternzeit?
- Wann muss die Elternzeit beansprucht werden?
- Darf man während der Elternzeit arbeiten?
- Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
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Was bedeutet Elternzeit?
Arbeitnehmer haben nach der Geburt eines Kindes gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um das Kind zu betreuen. Dieser Anspruch muss bis zum dritten Lebensjahr des Kindes eingefordert werden.
Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis. Daher besteht nach dem Ablauf der Elternzeit ein Anspruch auf die Rückkehr in dieses.
Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
Einen Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer, der mit einem Kind unter acht Jahren in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist nicht nur auf die beiden Eltern beschränkt. Neben diesen können auch die Großeltern des Kindes, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder, wenn die Eltern nicht zusammen sind, auch der Partner eines Elternteils Elternzeit beanspruchen. Für die Nicht sorgeberechtigten gilt jedoch eine Einschränkung. Diese können einen Anspruch auf Elternzeit nur gelten machen, wenn gleichzeitig kein Elternteil selbst Elternzeit beansprucht.
Wie lange dauert die Elternzeit?
Pro Kind kann ab der Geburt eine Elternzeit von bis zu 36 Monaten beansprucht werden. Diese muss jedoch nicht an einem Stück genommen werden. Die Wahrnehmung der Elternzeit kann grundsätzlich auf bis zu drei Zeiträume aufgesplittet werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Aufteilung auf mehr als drei Zeiträume möglich. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können hierbei auch nach dem drei. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Sofern während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und sich die Ansprüche daher überschneiden, gilt, dass der Anspruch auf drei Jahre pro Kind bestehen bleibt. Diese müssen dann nicht parallel genommen werden, sondern können auch nacheinander beansprucht werden.
Wann muss die Elternzeit beansprucht werden?
Wer die Elternzeit nutzen möchte, muss dies rechtzeitig vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzeigen. Für die geltenden Fristen kommt es auf das Lebensalter des Kindes an. Soll die Zeit In den ersten drei Lebensjahren des Kindes realisiert werden, muss der Anspruch mindestens sieben Wochen vor deren Beginn geltend gemacht werden. Soll die Zeit zwischen dem drei. Und dem 8. Lebensjahr realisiert werden, muss der Anspruch mindestens 13 Wochen vor Beginn geltend gemacht werden.
Bereits bei der Geltendmachung des Anspruchs muss gegenüber dem Arbeitgeber dargelegt werden, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer in Elternzeit geht. Einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Nur in einem Ausnahmefall kann er die Elternzeit verweigern, und zwar, wenn die Elternzeit auf drei Zeiträume aufgesplittet wird und der dritte Abschnitt nach der Vollendung des drei. Lebensjahres des Kindes liegt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Elternzeit verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Darf man während der Elternzeit arbeiten?
Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist möglich für bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt. Es ist also auch möglich, die Elternzeit durch eine Verringerung der Arbeitszeit zu realisieren.
Sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein entsprechendes Modell einigen können, genügt es, wenn dies vier Wochen vor der Verringerung der Arbeitszeit geschieht. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, muss der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers schriftlich ablehnen und begründen.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dennoch eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen.
- Das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen bereits mehr als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Stunden reduziert werden.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor der Verringerung, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 13 Wochen vor Beginn der Verringerung, wenn das Kind älter als drei Jahre ist, schriftlich geltend gemacht.
Der Anspruch auf eine Verringerung kann grundsätzlich bis zu zweimal geltend gemacht werden. Sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, ist dies auch öfter möglich.
Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen, weil ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Dieser greift ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt wurde. Er beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes oder frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Der besondere Kündigungsschutz greift auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet oder in Teilzeit arbeitet, ohne den Anspruch auf Elternzeit geltend zu machen und gleichzeitig Anspruch auf Elterngeld hat.
Sofern jedoch ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt und dieser während der Elternzeit endet, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung, sondern durch das Auslaufen des Vertrages beendet. Da in diesen Fällen keine Kündigung vorliegt, greift auch kein entsprechender Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis endet.
Der Arbeitnehmer hingegen kann von seinem vertraglichen Kündigungsrecht jederzeit Gebrauch machen. Sofern er jedoch zum Ende der Elternzeit kündigt, muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Welche Regelungen gelten für den Urlaub während der Elternzeit?
Sofern der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Urlaubs. Wenn die Arbeitstage reduziert werden, wird jedoch auch der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst.
Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch pro genommenen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Wenn zum Beginn der Elternzeit dem Arbeitnehmer noch Resturlaub zusteht, kann er diesen nach dem Ende der Elternzeit in Anspruch nehmen.
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