Kein Lohn nach Tattoo-Komplikation – LAG Schleswig-Holstein zur Entgeltfortzahlung

Kein Lohn nach Tattoo-Komplikation – LAG Schleswig-Holstein zur Entgeltfortzahlung

Im Mai 2025 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ein klares Zeichen gesetzt: Wird bei einer Tätowierung eine Infektion ausgelöst und der Arbeitnehmer dadurch arbeitsunfähig, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung – weil die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24).

 

Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei Tattoo-Entzündung

Eine Pflegehilfskraft ließ sich den Unterarm tätowieren. Einige Tage später entwickelte sich an der Einstichstelle eine Entzündung, die sie arbeitsunfähig machte. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit dem Hinweis, die Krankheit sei durch die Tätowierung selbst verursacht. Sowohl das Arbeitsgericht Flensburg als auch das LAG Schleswig-Holstein gaben dieser Ansicht recht.

 

Urteil vor dem Landesarbeitsgericht

Das Gericht berief sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG): Nur bei unverschuldeter Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Kammer befand, dass eine Entzündung nach einer Tätowierung – bei einer Auftretenswahrscheinlichkeit von 1–5 % – kein komplett unwahrscheinliches Risiko darstellt. Wenn der Arbeitnehmer dieses Risiko bewusst eingeht, liegt ein grober Verstoß gegen die eigene Gesundheitsvorsorge vor – und damit ein „Verschulden“ im Sinne des Gesetzes.

Das LAG betrachtete die Entzündung nicht als von der Tätowierung getrennt, sondern als deren mögliche Folge – und ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

 

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitnehmer:

  • Tätowierungen gelten als persönliche Entscheidung – doch bergen sie Risiken. Wenn Sie nach dem Stechen krankwerden, kann der Lohnanspruch entfallen.
  • Planungen: Ästhetische Eingriffe wie Tattoos, Piercings oder kosmetische Operationen sollten idealerweise in die Urlaubszeit fallen, um Lohnverluste zu vermeiden.

 

Für Arbeitgeber:

  • Das Urteil stärkt Ihre Position: Sie können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn eine Erkrankung auf selbst verschuldete Eingriffe zurückzuführen ist.
  • Empfehlung: Machen Sie Mitarbeitende auf diese Risiken aufmerksam – z. B. über interne Rundschreiben, Mitarbeitergespräche oder Betriebsvereinbarungen. Das schafft Klarheit und beugt späteren Streitfällen vor.