Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag: Darf ich wirklich nicht zur Konkurrenz wechseln?

Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Der Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber ist oft mit Chancen verbunden – kann aber auch rechtlich riskant sein, wenn im bisherigen Arbeitsvertrag ein sogenanntes Konkurrenzverbot geregelt ist. Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf ich wirklich nicht zur Konkurrenz wechseln? Und was gilt nach Ende des Arbeitsverhältnisses? In diesem Rechtstipp klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht.




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Was ist ein Konkurrenzverbot?

Ein Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer untersagt, dem Arbeitgeber während oder nach der Beschäftigung Konkurrenz zu machen. Das kann etwa bedeuten:

  • Der Arbeitnehmer darf nicht bei einem Wettbewerber arbeiten.
  • Der Arbeitnehmer darf kein eigenes konkurrierendes Unternehmen gründen.
  • Der Arbeitnehmer darf keine Kunden oder Geschäftsgeheimnisse abwerben.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Verbot während des Arbeitsverhältnisses und dem vertraglichen Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.




Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses

Schon ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag gilt für Arbeitnehmer eine sogenannte Treuepflicht. Diese besagt: Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen – weder durch Nebenbeschäftigungen noch durch eigene Unternehmungen, die im direkten Wettbewerb stehen.

Zulässig ist hingegen:

  • Eine Tätigkeit außerhalb der Branche des Arbeitgebers
  • Eine Nebentätigkeit, die nicht gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstößt

Wer gegen das Konkurrenzverbot während der Beschäftigung verstößt, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatzforderungen.




Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Nur mit Entschädigung wirksam

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam. Der Arbeitgeber muss sich dabei an klare gesetzliche Vorgaben halten:

Voraussetzungen für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot:

  • Schriftform des Verbots
  • Höchstlaufzeit von zwei Jahren
  • Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung
  • Das Verbot muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützen

Die sogenannte Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung (einschließlich variabler Anteile wie Boni oder Provisionen) für die Dauer des Wettbewerbsverbots.

Fehlt die Entschädigungsregelung oder ist sie zu niedrig, ist das Verbot unwirksam – der Arbeitnehmer darf dann trotz Klausel zur Konkurrenz wechseln.




Was passiert bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot?

Wer ein wirksames nachvertragliches Konkurrenzverbot ignoriert, muss mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Rückzahlung der Karenzentschädigung
  • Schadensersatzforderungen durch den ehemaligen Arbeitgeber
  • Vertragsstrafen, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart

Andererseits kann der Arbeitnehmer sich auch vom Wettbewerbsverbot „freikaufen“, indem er auf die Karenzentschädigung verzichtet – allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich.




Achtung: Viele Wettbewerbsverbote sind unwirksam!

In der Praxis sind viele Klauseln zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot juristisch angreifbar. Häufige Fehler sind:

  • Keine oder zu geringe Karenzentschädigung
  • Zu weite geografische oder zeitliche Beschränkungen
  • Kein konkreter Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses

Arbeitnehmer sollten daher nicht vorschnell annehmen, dass sie an ein Konkurrenzverbot gebunden sind. Im Zweifel lohnt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – insbesondere bevor ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet wird oder die Selbstständigkeit geplant ist.




Ihr Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag: Wir prüfen Ihre Rechte

Sie sind unsicher, ob Sie trotz Konkurrenzverbot einen neuen Job antreten oder ein eigenes Unternehmen gründen dürfen? Oder möchten Sie wissen, ob Ihr ehemaliger Arbeitgeber zu Recht auf Einhaltung des Wettbewerbsverbots besteht?

Die Kanzlei Haas und Kollegen GmbH in Eschborn ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und berät Sie kompetent und diskret zu allen Fragen rund um das Thema Konkurrenzverbot. Wir prüfen Ihre Vertragsklauseln, bewerten die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten und setzen Ihre Rechte durch – außergerichtlich und vor Gericht.


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