Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch

LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null verringert den Urlaubsanspruch

Die Frage, ob die Kurzarbeit Null, also die komplette Einstellung der Arbeit im Rahmen der Kurzarbeit, den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer reduziert, hat das LAG Düsseldorf mit einem deutlichen „ja“ beantwortet. Es hat sich hierbei der Entscheidung der Vorinstanz, des ArbG Essen angeschlossen.

Sachverhalt: Urlaub nach Kurzarbeit Null gestrichen

Die Klägerin war als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten in Teilzeit im Rahmen einer Drei-Tage-Woche beschäftigt. Auf Grundlage eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 28 Tagen für eine Fünf-Tage-Woche standen ihr daher umgerechnet 14 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu.

Aufgrund der Corona-Pandemie galt für die Klägerin in der Zeit von April 2020 bis Dezember 2020 mehrfach Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober dauerte diese die kompletten Monate an. In den Monaten August und September hatte die Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub genommen. Sie begehrte daher die Feststellung, dass ihr noch 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für 2020 zustehen würden. Die Arbeitgeberin hingegen machte geltend, dass der Urlaubsanspruch für die Zeit der Kurzarbeit Null anteilig zu kürzen sei und ihr daher kein weiterer Urlaub mehr zusteht.

Die Argumente beider Seiten

Die Klägerin machte geltend, da auch während der Zeit der Kurzarbeit Null die Arbeitnehmer einer Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber unterliegen und die Kurzarbeit jederzeit kurzfristig vom Arbeitgeber beendet werden könne, fehle es an einer Planbarkeit für die freie Zeit. Daher liege keine Freizeit vor. Zudem erfolge die konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Daher könne auch die Kurzarbeit Null keinen Einfluss auf die bestehenden Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern haben.

Dementgegen machte die Arbeitgeberin geltend, während der Kurzarbeit Null würde keine Arbeitspflicht vorliegen, demnach würden auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Daher sei der Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin sei daher aufgebraucht. Weiterer Anspruch auf Urlaubstage bestehe daher nicht.

Die Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts

Das LAG Düsseldorf gab, wie schon die Vorinstanz der Arbeitgeberin recht. Urlaubsanspruch nach § 3 Bundesurlaubsgesetz diene dem Zweck der Erholung von der Arbeitsleistung. Daher entstehe dieser nur, wenn auch eine Pflicht zur Tätigkeit bestehe. Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entsprechend aufgehoben. Arbeitnehmer in Vollzeit werden daher während dieser Zeit vorübergehend wie Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Dementsprechend ist auch deren Urlaubsanspruch zu kürzen. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte bereits entschieden, dass der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG während der Kurzarbeit Null nicht entsteht. Eine demgegenüber günstigere Regelung existiere im deutschen Recht weder in den speziellen Regelungen zur Kurzarbeit noch im Bundesurlaubsgesetz. Auch ist Kurzarbeit nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst wurde.

Der Urlaubsanspruch der Klägerin war daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null anteilig zu kürzen. Ihr Urlaubsanspruch war somit vollständig aufgebraucht.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Frage zukünftig auch vom Bundesarbeitsgericht behandelt wird. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Fazit zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Arbeitnehmer sollten mit der Inanspruchnahme ihres Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit Null aufpassen. Auch Arbeitgeber sollten diese Entscheidung im Kopf behalten und ihre Arbeitnehmer im Bedarfsfalle entsprechend belehren. Während der Kurzarbeit Null bestehen zwar Meldepflichten für Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit, dass diese kurzfristig vorzeitig beendet wird. Eine Tätigkeitspflicht besteht jedoch nicht. Demnach entsteht in dieser Zeit kein Urlaubsanspruch und der Jahresurlaubsanspruch wird anteilig gekürzt.

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