Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen kann rechtmäßig sein

LAG Urteil: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Bleibt ein Arbeitnehmer aufgrund häufiger Kurzerkrankungen seinem Arbeitsplatz regelmäßig fern, kann dieser von seinem Arbeitgeber gekündigt werden. So entschied es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 17. Mai 2022 (14 Sa 825/21). Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem mit einer negativen Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers sowie einer Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.

 

Häufige Erkrankung: Entlassung für Flugsicherheitsassistent gerechtfertigt?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Mai 2022 eine richtungsweisende Entscheidung für mögliche, krankheitsbedingte Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen getroffen. Im konkreten Fall beklagte ein als Flugsicherheitsassistent Angestellter seine Kündigung zum 31. März 2021. Seit 2018 war der Kläger im Betrieb beschäftigt gewesen und im darauffolgenden Jahr an insgesamt 36 Arbeitstagen, im Jahr 2020 an insgesamt 82 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Ursachen für die Krankschreibungen waren hierbei verschieden, der Arbeitgeber leistete weiterhin Entgeltfortzahlungen. Der im 6/2-Schichtsystem angestellte Kläger erhielt ein durchschnittliches Monatsentgelt in Höhe von 2.661,40 € brutto.

Der Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) stimmte der Kläger zu, verweigerte jedoch die Hinzuziehung des Betriebsrates und Integrationsamts. Nach dem Gespräch vom 29. Oktober 2020, in dem der Arbeitnehmer erklärte, wieder voll einsatzfähig zu sein, wurde das betriebliche Eingliederungsmanagement einvernehmlich beendet. Jedoch folgten weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2021 zum 31. März 2022 beendete.

Dagegen ging der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor. Diese begründete der Kläger zweifach: Zum einen liege keine negative Gesundheitsprognose vor und der Referenzzeitraum sei zu kurz bemessen, zum anderen sei ein neuerliches bEM vor der Kündigung notwendig gewesen.

 

LAG Düsseldorf: Negative Gesundheitsprognose und ausreichende Referenzzeit gegeben

Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage statt (12 Ca 1365/21), im Berufungsprozess gaben die zuständigen Richter der Beklagten Recht. Eine Revision ist zugelassen. Somit ist die Kündigung vom 25. Februar 2021 vorerst wirksam und das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2021 aufgelöst. Das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf bejahte eine negative Gesundheitsprognose. Darüber hinaus stellt der Referenzzeitraum von zwei Jahren eine ausreichende Basis für eine negative Gesundheitsprognose dar. Eine mögliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen sei durch die nicht unerhebliche Krankheitsanfälligkeit des ehemaligen Angestellten und die weiterzuführenden Lohnfortzahlungen gegeben. Die prognostizierte Fehlzeit des Arbeitnehmers von mindestens 36 Arbeitstagen führt zu annehmbaren Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen (31,5 Arbeitstage).

Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Entgeltfortzahlungskosten in Zukunft sinken werden. Zudem ist die Kündigung erforderlich und auch verhältnismäßig, da kein milderes Mittel zur Verringerung der Fehlzeiten des Angestellten ersichtlich ist. Ein zweites bEM, wie vom Kläger gefordert, ist vor der Kündigung nicht notwendig gewesen. Das ordnungsgemäß durchgeführte bEM aus dem Herbst 2020 ist abgeschlossen und nicht fehlerhaft, da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt hatten, dass der Suchprozess beendet werden soll.