Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in seinem Arbeitsurlaub in Quarantäne begeben, obwohl er nicht an Corona erkrankt ist, kann dieser die Urlaubstage von seinem Arbeitgeber zurückverlangen. Ein entsprechendes Urteil traf das Landesarbeitsgericht Hamm am 27.01.2022. Inzwischen liegt der Fall beim Europäischen Gerichtshof, da das Bundesarbeitsgericht den Fall an diesen verwies.

Können sich Angestellte ihre Urlaubstage zurückholen, falls sie sich in diesem Zeitraum behördlich verordnet in häusliche Quarantäne begeben müssen, obwohl sie sich nicht mit Corona infiziert haben?

Damit beschäftigt sich mittlerweile der Europäische Gerichtshof. Im konkreten Fall hatte ein in Vollzeit beschäftigter Schlosser acht Urlaubstage (12.10.2020 – 21.10.2020) bei seinem Arbeitgeber beantragt und bewilligt bekommen. Jedoch erließ die Stadt Hagen am 14. Oktober 2020 eine Ordnungsverfügung, wodurch der Arbeitnehmer zu einer häuslichen Quarantäne vom 9. Oktober bis 21. Oktober verpflichtet wurde. Somit verbrachte der Schlosser seinen beantragten Urlaub in häuslicher Quarantäne, obwohl er selber nicht mit Corona infiziert war. Er war nur von einer infizierten Person als Kontakt gemeldet worden. Im Nachgang forderte der Arbeitnehmer eine Gutschrift seines Urlaubskontos um die acht Tage, die er in Quarantäne hatte verbringen müssen. Dies verweigerte der Arbeitgeber, woraufhin sich der Angestellte mit einer Klage an das Arbeitsgericht Hagen wandte. Dieses wies die Klage jedoch ab (2 Ca 2784/20). Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger jedoch Recht, da die zuständigen Richter der Überzeugung waren, dass § 9 BUrlG auf Fälle einer Corona-Quarantäne sinngemäß Anwendung finde.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Verweis an den Europäischen Gerichtshof

Durch die zugelassene Revision lag der Fall dem Bundesarbeitsgericht vor, das sich jedoch an den Europäischen Gerichtshof wandte.  Das Bundesarbeitsgericht begründete sein Vorgehen mit Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG und mit Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Entscheidung des obersten Deutschen Arbeitsgerichts hängt davon ab, ob es mit den obenstehenden Artikeln zu vereinbaren ist, dass ein beantragter Jahresurlaub im Falle einer Corona-Quarantäne nicht noch einmal gewährt werden muss. Somit muss nun der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob es mit dem Europarecht zu vereinbaren ist, dass Urlaubstage nach deutschem Arbeitsrecht nicht noch einmal gewährt werden müssen, wenn eine Quarantäneverordnung auch ohne Corona-Infektion beachtet werden muss.

 

Haas und Kollegen: Ihre starken Partner im Arbeitsrecht

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht sind Haas und Kollegen die starken Partner an Ihrer Seite. Ob Sie Ihre Urlaubstage zurückverlangen wollen oder als Arbeitgeber eine Prognose zum anstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs benötigen: Wir vertreten Ihre Interessen mit Weitsicht, Sorgfalt sowie der nötigen Fachexpertise und gelangen zusammen mit Ihnen immer zum besten Ergebnis. Melden Sie sich gerne bei uns, gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Problem!