Auswirkungen für Arbeitnehmer bei einer Reise wegen Corona

Neue Reiseregelungen – Auswirkungen für Arbeitnehmer

In der aktuellen Urlaubszeit nutzen viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, den alltäglichen Stress und die Sorgen zu Hause zurückzulassen und sich im Rahmen einer Urlaubsreise zu erholen. Doch hierbei gilt es einiges zu beachten. Seit dem 01.08.2021 gelten neue verschärfte Reiseregelungen für Rückkehrer aus dem Ausland. Diese Regelungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer. Wir klären für Sie die wichtigsten Regelungen.

Auf das Gebiet kommt es an

Mit der neuen sogenannten Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseV), welche seit dem 01.08.2021 gilt, werden betroffene Gebiete nur noch in Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete unterschieden. Die jeweilige Einteilung wird vom RKI vorgenommen. Hier finden Sie sämtliche Risikogebiete: RKI – Risikogebiete

Bei den jetzt geltenden Regelungen kommt es entscheidend darauf an, aus welchem Gebiet Sie zurückkehren. Handelt es sich um ein sogenanntes Hochrisikogebiet – dies ist der Fall, wenn dort die Inzidenz über 100 liegt – ist eine Einreise für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete problemlos möglich.

Problematisch wird die Sachlage jedoch, wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet wie Brasilien oder Uruguay wieder nach Deutschland einreisen möchten. Aufgrund der dort verbreiteten Virusvarianten, die bisher in Deutschland nach aktuellen Erkenntnissen noch nicht im Umlauf sind, ist eine anschließende 14-tägige Quarantäne auch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete verpflichtend.

Erhebliche Auswirkungen für Arbeitnehmer

Diese Regelungen haben erhebliche Auswirkungen für Arbeitnehmer. Wer in ein Virusvariantengebiet reist oder wer sich in einem Hochrisikogebiet mit dem Coronavirus infiziert, der verschuldete die anschließende Quarantäne selbst.

Wer also wegen dieser Quarantäne nicht seiner Arbeitspflicht nachkommen kann, der erhält hierfür auch keinen Lohn vom Arbeitgeber. Hierbei greift weder das Entgeltfortzahlungsgesetz noch die Regelungen bezüglich einer vorübergehenden Verhinderung nach § 616 BGB.

Auch eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz ist ausgeschlossen. So sieht § 56 IfSchG zwar eine Entschädigung für unverhofft verhängte Quarantänezeiten vor, dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Vermieden werden kann eine Reise immer dann, wenn keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für den Reiseantritt vorlagen. Eine Urlaubsreise und damit die dadurch eintretende Quarantänepflicht sind daher immer vermeidbar.

Empfehlung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten sich vor dem Antritt einer Reise genau überlegen, ob der Antritt dieser Reise sinnvoll ist. Insbesondere sollte vor dem Antritt der Reise überprüft werden, ob das Ziel als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft wird. Wenn dies der Fall ist, sollten die mit der Reise verbundenen Risiken durch eine entsprechend eingeplante Quarantänezeit ausgeschlossen werden.

Ist eine solche Quarantänezeit, etwa wegen des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Erholungsurlaubs nicht möglich, sollte das Reiseziel in ein Nichtrisikogebiet geändert werden. Sofern auch eine solche Änderung des Reiseziels nicht möglich ist, sollte wohl oder übel die Reise unterlassen werden.