Nicht geimpftes Pflegepersonal muss nicht in Seniorenheimen beschäftigt werden
Pflegeeinrichtungen müssen Angestellte, die sich nicht gegen das Coronavirus geimpft haben, nicht weiter beschäftigen. So entschied es das Landesarbeitsgericht Hessen in zwei Urteilen vom 11. August 2022 (Az. 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22). Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass der nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Nachweis einer Coronaimpfung wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung wirke.
Pflegekräfte in Seniorenheimen, die sich nicht gegen das Corona-Virus geimpft haben, haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und können von ihren Arbeitgebern freigestellt werden. So entschied es das Landesarbeitsgericht Hessen in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, dass die Eilanträge der Kläger abwies.
Im konkreten Fall wurden Pflegekräfte zum 16. März, ein Tag nach der offiziellen Einführung einer Nachweispflicht zur Impfung gegen das Coronavirus von der Betreiberin eines Seniorenheims freigestellt. Die Kündigung begründete die Arbeitgeberin mit § 20 a Infektionsschutzgesetz, Immunitätsnachweis gegen COVID-19. Demnach müssen Personen, die „in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind“, über einen Impfnachweis oder ein Genesenen-Zertifikat verfügen.
Schutz der Bewohner steht über dem Interesse der Pflegekräfte
Das Landesarbeitsgericht kam in seinen Beschlüssen – ebenfalls wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Gießen – zu der Auffassung, dass nicht geimpfte Pflegekräfte keinen Anspruch auf eine weitere Anstellung im Pflegeberuf haben. Der Impfnachweis oder das Genesenen-Zertifikat, so die zuständigen Richter, sei in seiner Wirkung zu vergleichen mit einer beruflichen Tätigkeitsvoraussetzung. Der Gesundheitsschutz der Mitbewohner stehe in diesem Fall über dem Arbeitnehmerinteresse weiter der beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Daher sei es nach Abwägung der Interessen beider Seiten gegeben, die Arbeitnehmer freizustellen. Die Urteile sind rechtskräftig, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht möglich. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss Ende April die Verfassungsbeschwerde von Angestellten im Pflegebereich gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen (1 BvR 2649/21).