Quarantäne während Erholungsurlaub: Die aktuelle Rechtsprechung
Im letzten Rechtstipp beschäftigten wir uns ausführlicher mit dem Urlaubsrecht für Arbeitnehmer und beleuchteten das Thema grundsätzlich. In diesem Artikel wollen wir auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts in Neumünster (03.08.2021, 3 Ca 362 b/21) blicken und uns mit der Frage zu beschäftigen: Werden bei einer angeordneten Quarantäne Urlaubstage verbraucht?
Wie der Name Erholungsurlaub bereits aussagt, dient dieser zur Entspannung und Erholung des Arbeitnehmers. Wer im Urlaub erkrankt und diese Erkrankung attestieren lässt, dem dürfen auch keine Urlaubstage abgezogen werden. Doch wie ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise nicht krankgeschrieben ist, sondern sich in einer angeordneten Quarantäne befindet?
Ist eine angeordnete Quarantäne mit einer Krankheit gleichzusetzen?
Eine angeordnete Quarantäne bringt ebenso wie eine Krankheit erhebliche Einschränkungen mit sich. So ist die Bewegungsfreiheit des Betroffenen stark eingeschränkt. Dies wirkt sich auch wesentlich auf die mögliche Freizeitgestaltung aus. Arbeitnehmer, die sich während ihres Erholungsurlaubs wegen dem Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person in Quarantäne begeben müssen, können ihre Urlaubszeit nicht nach ihren Wünschen frei gestalten, um sich zu erholen.
Zudem könnten diese auch dann, wenn sie nicht gerade im Urlaub wären, ohnehin ihre Arbeitskraft nicht an ihrem Arbeitsplatz einbringen. Es erscheint daher zunächst verlockend, die Zeit in einer angeordneten Quarantäne im Hinblick auf § 9 BUrlG mit einer Krankenzeit gleichzusetzen. Demnach würden die Urlaubstage während der Zeit der Quarantäne nicht verbraucht, sondern könnten zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Es bestehen große Unterschiede zwischen Quarantäne und Krankheit
Jedoch bestehen auch erhebliche Unterschiede zwischen einer Zeit in Quarantäne und einer Krankenzeit. So kann der Betroffene seine Zeit im Rahmen der Quarantäne zwar eingeschränkt, aber dennoch frei gestalten. Während der Krankheit hingegen hat der Arbeitgeber sich so zu verhalten, dass er möglichst schnell wieder genesen ist, um an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Auch besteht bei einer Krankheit eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit. Während der Zeit der Quarantäne ist der Arbeitnehmer körperlich und geistig arbeitsfähig. Er ist lediglich durch die Quarantäne an der tatsächlichen Ausübung der Arbeitskraft am Arbeitsplatz gehindert.
Daher ist es dem Arbeitnehmer auch möglich, die Zeit in der Quarantäne zur Erholung zu nutzen. Das Risiko der Möglichkeit zur freien Urlaubsgestaltung kann nicht einseitig auf den Arbeitgeber übertragen werden. Außerdem ist § 9 BUrlG eine Ausnahmeregelung, die nur für einen bestimmten Fall der Arbeitsverhinderung geschaffen wurde. Diese Regelung ist daher nicht auf Quarantänezeiten übertragbar.
Urteil: Auch während angeordneter Quarantäne werden Urlaubstage verbraucht
So ärgerlich es für Arbeitnehmer auch ist, wenn sich diese während ihrer Urlaubszeit in eine angeordnete Quarantäne begeben müssen, werden während dieser Zeit ihre genommenen und gewährten Urlaubstage verbraucht.
Das ArbG Neumünster folgt hierbei in seiner Entscheidung einem ähnlichen Ansatz des ArbG Bremen-Bemerhaven (Urt. v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21), welches bereits entschieden hatte, dass Quarantänezeiten nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen sind.