Testament auf Notizblock

Testament auf Notizzettel – nicht immer unwirksam!

In einem außergewöhnlichen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit der Wirksamkeit eines „Testaments“ auf einem Notizzettel (Az.: 1 W 42/17). Es ging um das „Testament“ einer Frau, deren Ehemann und Verwandtschaft bis auf zwei Großnichten vorverstorben waren. Die Frau und ihr Ehemann hatten sich 2001 testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, jedoch keinen Schlusserben bestimmt.

Nach dem Tod der Frau beantragte eine Großnichte einen Erbschein als Alleinerbin. Als Nachweis für ihre Rechtsposition legte sie einen Notizzettel vor, von der Tante handschriftlich verfasst und unterschrieben:

„Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“

Die Nichte trug vor, sie habe sich um die Tante gekümmert, sei also die Person, die die Großtante auf dem Notizzettel meinte und als Alleinerben eingesetzt hatte. Den Erbschein erhielt sich jedoch nicht. Grundsätzlich ist es möglich, ein wirksames Testament handschriftlich und unterschrieben in dieser Kürze zur erstellen (Postkarte, Bierdeckel etc.). Der Notizzettel ließ jedoch keinen zweifelsfreien Testierwillen erkennen und der „künftige Alleinerbe“ war nicht klar genug bestimmt. Nicht zuletzt war der Notizzettel nicht datiert. Damit war nicht zweifelsfrei zu klären, ob der Notizzettel zeitlich nach dem Testament von 2001 verfasst wurde – alles für sich und zusammengenommen Gründe dafür, dass der Notizzettel kein wirksames Testament war und sich die Großnichten das Erbe teilen mussten.

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