Überbrückungshilfe III Update

Update zur Überbrückungshilfe III

Wie bereits bekannt, ist es seit dem 10.02.2021 möglich, über das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) die Überbrückungshilfe III zu beantragen. Wir möchten Ihnen hierzu ein kurzes Update geben!

Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
  • Auch größere Unternehmen (bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz) haben Anspruch
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln.
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für - -Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).


Beantragung der Überbrückungshilfe III

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wie stellen Sie den Antrag?

Den Antrag erstellen wir (Haas und Kollegen RA/StB) für Sie, wenn Sie Interesse haben erteilen Sie uns hierzu bitte einen gesonderten Auftrag. Eine Excel-Tabelle zur Eintragung Ihrer Daten, finden Sie hier:

Download: Excel-Tool zur Beantragung

Schlussabrechnung

Nachdem der Antrag für den Förderzeitraum bis zum 30.06.2021 bewilligt wurde und abgelaufen ist, muss bis spätestens zum 30.06.2022 eine Schlussabrechnung erfolgen.

Hierzu im Einzelnen:

  1. Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den Umsatz im Jahr 2020 und den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 werden diese durch uns an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30 % in keinem der Monate des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

    Zudem teilen wir (Haas und Kollegen RA/StB) bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

    Wir (Haas und Kollegen RA/StB) berücksichtigen bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.


  2. Betriebliche Fixkosten: Wir (Haas und Kollegen RA/StB) übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Falls die Überbrückungshilfe III im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts (vgl. 4.16). Im Rahmen der Schlussabrechnung der 3. Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die 3. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass der Antragstellende dem uns (Haas und Kollegen RA/StB) keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für uns (Haas und Kollegen RA/StB) nicht mehr erreichbar ist, informieren wir (Haas und Kollegen RA/StB) die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

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Überbrückungshilfe Phase III startet im Februar