Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende
Nach dem Wortlaut des § 7 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins folgende Kalenderjahr soll nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Daraus ergibt sich auch, dass nicht genommene Urlaubstage verfallen können.
Häufig kommen Arbeitnehmer nicht dazu, ihren Jahresurlaub auch tatsächlich im laufenden Kalenderjahr aufzubrauchen. Dies könnte gerade jetzt – in Zeiten von Kurzarbeit – wieder vermehrt vorkommen. Lange Zeit mussten Arbeitnehmer darauf achten, dass ihre alten Urlaubsansprüche nicht im Folgejahr verfallen und für diese damit verloren gehen. Seit einem wegweisenden Urteil des BAG aus dem Februar 2019 hat sich dies teilweise geändert.
BAG ändert 2019 seine Rechtsprechung
Der Urlaubsanspruch verfällt demnach nur noch dann automatisch, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausdrücklich dazu aufgefordert hat, den Resturlaub zu nehmen und ihn zudem darauf hinweist, dass andernfalls der Resturlaub zu einem bestimmten Termin verfällt. Mit dieser Entscheidung ändert das BAG seine Rechtsprechung und setzt entsprechende Vorgaben des EuGH aus einem kurz zuvor ergangenen Urteil um.
Nach der alten Rechtsprechung des BAG konnten Urlaubstage aus dem Vorjahr selbst dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer diese zwar rechtzeitig beantragt hatte, der Arbeitgeber diese aber nicht gewährte. Diese Rechtsprechung steht jedoch im Widerspruch zu geltendem EU-Recht. Somit ist damit nun Schluss.
Arbeitgeber muss beim Urlaub zum Jahresende aktiv werden
Urlaubstage können nunmehr nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, diesen auch zu nehmen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber erforderlichenfalls den Arbeitnehmer konkret dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn überdies auch klar und rechtzeitig darüber belehrt, dass die nicht genommenen Urlaubstage am Ende des Übertragungszeitraumes oder des Arbeitsverhältnisses verfallen. Dies gilt auch während der Kurzarbeit.
Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne einen Antrag von sich aus Urlaub zu gewähren. Hieraus lassen sich einige Anforderungen an die betriebliche Praxis ableiten, welche eingehalten werden müssen.
Ein allgemeiner Hinweis, der sich pauschal an alle Arbeitnehmer richtet, genügt nicht, um den Anforderungen des BAG gerecht zu werden. Dieses fordert ausdrücklich einen konkreten Hinweis an den betreffenden Arbeitnehmer. Daher sollte, wer sichergehen möchte, neben der Ausweisung der Resturlaubstage auf der Lohnabrechnung eine gesonderte Mitteilung mit den entsprechenden Angaben an jeden Mitarbeiter richten.
Zu welchem Zeitpunkt diese Aufforderung und Belehrung erfolgen muss, ist bisher noch nicht rechtssicher geklärt. Das BAG hat bisher keine näheren Angaben dazu gemacht, was genau unter der Anforderung „rechtzeitig“ zu verstehen ist. Es erscheint als zweifelhaft, dass eine Mitteilung bereits zu Jahresbeginn ausreichend ist. Diese sollte daher bis Mitte November des laufenden Jahres erfolgen.
Überdies müssen Arbeitgeber neben diesen Aufforderungen und Belehrungen diese Vorgänge auch dokumentieren. Kommt es zu einem Streit vor Gericht, muss der Arbeitgeber die Vorgänge im Zweifel nachweisen können.