Weihnachtsfeier im Betrieb – Rechte und Pflichten von Angestellten
In der Adventszeit veranstalten viele Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft. Das gemeinschaftliche Zusammenkommen in lockerer Atmosphäre verbessert in der Regel das Betriebsklima und gibt den Arbeitnehmern ein Stück Wertschätzung.
Doch auch eine betriebliche Weihnachtsfeier ist mit allerlei juristischen Fallstricken versehen. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen.
Inhaltsverzeichnis:
- Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten?
- Kann der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter ausladen?
- Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
- Gilt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?
- Gilt die Unfallversicherung bei der Weihnachtsfeier?
- Abmhanung oder Kündigung wegen Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier?
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1. Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten?
Die Frage lässt sich mit einem juristischen „es kommt darauf an“ beantworten. Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine betriebliche Weihnachtsfeier veranstaltet oder nicht. Wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt, nach der die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier geregelt ist, dann besteht auch eine Pflicht des Arbeitgebers, eine solche zu veranstalten.
Aber auch ohne eine Betriebsvereinbarung kann sich eine Pflicht zur Veranstaltung einer Weihnachtsfeier nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung entwickeln. Dies geschieht, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg immer eine Weihnachtsfeier veranstaltet und damit das Vertrauen in den Arbeitnehmern weckt, dass diese Weihnachtsfeier jährlich stattfinden wird. Ausgeschlossen wird dieses Vertrauen jedoch, wenn die betriebliche Übung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird oder der Arbeitgeber die jeweiligen Feiern unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit veranstaltet hat.
2. Ich wurde nicht eingeladen: kann der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter ausladen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle Mitarbeiter einladen. Da es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, darf er seine Arbeitnehmer nicht ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln.
Etwas anderes gilt daher nur, wenn ein sachlicher Grund für die Ausladung vorliegt. Dies kann etwa ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers auf oder im Vorfeld der Weihnachtsfeier sein. Auch dringende betriebliche Gründe, wie ein zeitgleich stattfindender Schicht- oder Bereitschaftsdienst können eine Ausladung rechtfertigen.
3. Muss ich als Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier besteht für Arbeitnehmer nicht. Wer Privates und Berufliches lieber strikt getrennt halten möchte, kann die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier also guten Gewissens absagen.
Sofern die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kann der Arbeitnehmer seine Freizeit nach Belieben einteilen und ausfüllen. Der Arbeitgeber darf ihm hierbei nicht hineinreden. Wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet, müssen feierunwillige Arbeitnehmer arbeiten, sofern mit dem Arbeitgeber nicht etwas anderes vereinbart wird. Wer früher Feierabend machen möchte, benötigt auch hierzu die Zustimmung des Arbeitgebers.
4. Gilt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?
Das kommt darauf an, wann die Feierlichkeit stattfindet. Wird während der Arbeitszeit gefeiert, dann gehört die Teilnahme an der Feier auch zur Arbeitszeit. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres anordnen, dass die Arbeitszeit nachgeholt werden muss. Denn damit greift er in die geregelte Arbeitszeitverteilung ein. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser hierbei beteiligt werden.
Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, dann gilt diese nicht als Arbeitszeit. Arbeitgebern kommt also schon bei der zeitlichen Planung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu.
5. Greift die Unfallversicherung bei der Weihnachtsfeier?
Die betriebliche Weihnachtsfeier ist eine betriebliche Veranstaltung und deswegen auch durch die Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt. Wer auf der Weihnachtsfeier stürzt oder sich verletzt, der genießt den vollen Versicherungsschutz.
Das gilt auch dann, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebsgeländes, etwa in einer Gaststätte oder einer Berghütte stattfindet. Auch der Hin- und Rückweg sind wie der normale Arbeitsweg versichert.
6. Sind Abmahnungen oder Kündigungen wegen Fehlverhaltens auf der Weihnachtsfeier legitim?
Betriebliche Weihnachtsfeiern sind keine Privatveranstaltungen, sondern untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbunden. Die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gelten daher auch während der Feier. Denn das Verhalten auf der Feier kann sich auch im Nachgang auf den Betriebsfrieden auswirken.
Es ist daher empfehlenswert im Verlauf des Abends nicht zu tief ins Glas zu schauen. Wer sich gegenüber dem Chef, Vorgesetzten oder Kollegen daneben benimmt der riskiert eine Abmahnung. In gravierenden Fällen kann auch eine fristlose Kündigung die Folge sein.
Auch wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebsgeländes stattfindet: wer etwa handgreiflich wird, Kollegen beleidigt oder sexuell belästigt, der muss mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung rechnen.
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