Arbeitgeber muss Faulenzerei im Homeoffice beweisen
Können Arbeitgeber Geld von Beschäftigten zurückfordern, wenn diese im Homeoffice untätig sind? Das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern entschied in einem Urteil, dass von Arbeitgeberseite zu beweisen ist, dass und in welchem Umfang der Angestellte seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Falls das von Arbeitgeberseite nicht bewiesen werden kann, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung (Az.: 5 Sa 15/23).
Spätestens seit der Coronazeit ist Homeoffice ein fester Bestandteil der Arbeitswelt vieler Betriebe geworden. Viele Arbeitnehmer nutzen das, um ihrer Beschäftigung ohne unnötigen Verkehrsstress und Bahnstreik bequem aus den eigenen vier Wänden nachgehen zu können. Dabei gilt der Grundsatz: Egal ob zu Hause oder im Büro, die geschuldete Arbeitsleistung muss erbracht werden. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer in den Augen des Arbeitgebers seinen Verpflichtungen zur Arbeitsleistung nicht nachkommt? Ein Betrieb forderte deswegen Gehalt von einer Angestellten zurück. Das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern entschied jetzt, dass der Arbeitgeber in der Beweispflicht ist und die Frau kein Arbeitsentgelt zurückzahlen muss.
Leitende Pflegefachkraft soll Gehalt zurückzahlen
Im konkreten Fall war es einer leitenden Pflegefachkraft erlaubt, einen Teil ihrer Beschäftigung im Homeoffice zu erledigen. Zu den Aufgaben zählte unter anderem die Überarbeitung eines Qualitätshandbuchs sowie weiterer notwendiger Unterlagen für das Pflegemanagement. Die Arbeitszeiterfassung erfolgte in einer dafür vorgesehenen Tabelle, die die Frau monatlich auszufüllen hatte. Für die Zeit im Homeoffice gab die Angestellte hierbei Arbeitszeiten von insgesamt über 300 Stunden an. Der Arbeitgeber war jedoch der Auffassung, dass die Pflegefachkraft die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht habe. So lägen keine Änderungen an Qualitätshandbüchern vor, noch gebe es sonstige Ausarbeitungen. Das Unternehmen verlangte eine Gehaltsrückzahlung von der Frau und der Fall landete vor Gericht.
Die Beweispflicht liegt klar aufseiten des Arbeitgebers
Wie schon das Arbeitsgericht in Stralsund (Az.: Ca 180/22) entschied auch das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des Lohns hat. Denn das Unternehmen konnte vor Gericht nicht schlüssig darlegen, dass die Arbeitnehmerin an gewissen Tagen zu wenig oder gar nicht gearbeitet habe. Zwar habe die Pflegefachkraft keine Neufassung des Qualitätshandbuchs vorlegen können. Jedoch würden E-Mails mit bearbeiteten Anhängen beweisen, dass sie in diesem Bereich tätig gewesen war. Zudem sei es für die Entscheidung unerheblich, ob die Arbeitnehmerin die Arbeit in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt habe. Wenn ein Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit in einem angemessenen Rahmen ausschöpft, ist das ausreichend, so die zuständigen Richter.