Zweitwohnungssteuer: Regelungen und Ausnahmen

Zweitwohnungssteuer: Regelungen und Ausnahmen

Es gibt zahlreiche Gründe dafür, eine Zweitwohnung zu unterhalten. Beispielsweise als Unterkunft an einem auswärtigen Arbeits- oder Studienort oder als Ferienwohnung. Wer in der Bundesrepublik Deutschland eine Zweitwohnung unterhält, muss grundsätzlich eine entsprechende Zweitwohnungssteuer bezahlen. Jedoch gibt es hierzu einige Ausnahmen.

Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen rund um die Zweitwohnungssteuer.




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Wer muss eine Zweitwohnungssteuer bezahlen?

Grundsätzlich muss diese Zweitwohnsitzsteuer jeder bezahlen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung unterhält, wenn diese zumindest teilweise privat genutzt wird.

Hierbei ist es gleichgültig, ob beide Wohnungen angemietet sind oder im Eigentum des Betreffenden stehen. Anknüpfungspunkt für die Zweitwohnungssteuer sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Nutzung. Dies liegt am politischen Hintergrund für diese Steuer.

Denn der Bund zahlt für jeden Einwohner mit einem Erstwohnsitz an die betreffende Gemeinde einen Steuerausgleich aufgrund der Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen. Dieser Steuerausgleich wird jedoch nicht für weitere Nebenwohnungen ausgeschüttet. Deshalb versuchen die meisten Kommunen die betreffenden Bürger dazu zu bewegen, einen Erstwohnsitz bei diesen anzumelden, um die Zweitwohnsitzsteuer zu vermeiden.

Die Kompetenz zum Erlass der Zweitwohnsitzsteuer haben die Kommunen. Es gibt einzelne Gemeinden, welche auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer verzichten. Wer in einer solchen Gemeinde eine Zweitwohnung unterhält, muss daher dort keine Zweitwohnsitzsteuer bezahlen.




Wer kann sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen?

Es gibt jedoch Personengruppen, für die eine solche Zweitwohnungssteuer eine unbillige Härte darstellen würde. Für diese gibt es daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer zu stellen, um diese zu vermeiden.

Dies sind insbesondere:

  • Ehegatten, die aus beruflichen Gründen neben dem ehelichen Hauptwohnsitz einen Zweitwohnsitz unterhalten,
  • Personen, die einen Wohnsitz in Gemeinschaftsunterkünften, in Alters- und Pflegeheimen oder in Haftanstalten haben,
  • Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deswegen nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ausnahmsweise der Meldepflicht nicht unterliegen.

Darüber hinaus gewähren einige Gemeinden auch Geringverdienern bis zu einem bestimmten Einkommensbetrag eine Befreiung. Der jeweilige Sockelbetrag ist jedoch von Kommune zu Kommune unterschiedlich hoch. Wer diesen Sockelbetrag nur knapp überschreitet, kann möglicherweise zumindest eine Ermäßigung der Steuerpflicht erreichen.





Gibt es auch für Studenten eine Ausnahme?

Nein, eine generelle Ausnahme für Studenten gibt es nicht. Diese gehören sogar zur am stärksten von der Zweitwohnsitzsteuer belasteten Gruppe. Hintergrund hierfür ist, dass gerade junge Studenten häufig den Wohnsitz im Elternhaus beibehalten, jedoch wegen der Entfernung zur Universität oder Hochschule nicht pendeln können und deswegen dort eine Zweitwohnung nehmen.

In Gemeinden, die in ihrer Steuersatzung eine Befreiung für Geringverdiener vorsehen, ist jedoch eine solche Befreiung für Studenten häufig möglich. Darüber hinaus kann es sich lohnen, den Hauptwohnsitz bei den Eltern aufzugeben und diesen ausschließlich am Studienort zu begründen. Sofern der Wohnsitz bei den Eltern aufrechterhalten werden soll, kann sich ein Vergleich der jeweiligen Steuersatzungen lohnen. Es ist dann empfehlenswert, den Zweitwohnsitz an dem Ort zu begründen, welcher die niedrigere Zweitwohnungssteuer erhebt oder entsprechende Ausnahmen für Geringverdiener vorsieht.




Kann man die Zweitwohnungssteuer absetzen?

Sofern eine Einkommenssteuererklärung angefertigt wird und aufgrund der Höhe des Einkommens eine Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuern besteht, kann die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Ist dies der Fall, können auch die übrigen Kosten der doppelten Haushaltsführung, also das Pendeln zwischen den Wohnungen und die Miete der Zweitwohnung von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Dadurch lässt sich die Einkommensteuerpflicht mindern.

Studenten, die über kein Einkommen verfügen, können die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ebenfalls in Abzug bringen und damit ihren Verlustvortrag erhöhen. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass sich ein Verlustvortrag nur dann ergibt, wenn die Werbungskosten und Steuerfreibeträge das tatsächliche Einkommen übersteigen. Sofern der Student einen Mini- oder Midijob ausübt, wird dieser Verlustvortrag durch das dort erzielte Einkommen gesenkt oder gänzlich aufgebraucht.




Wie hoch ist diese Steuer eigentlich?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die jeweilige Gemeinde an. Da die Erhebung und Höhe dieser Steuer in den Verantwortungsbereich der Kommunen fällt, können sich diese stark unterscheiden.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Steuer sowohl nach der Höhe der Jahresnettokaltmiete als Bezugsgröße sowie dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Steuersatz. Dieser Steuersatz bewegt sich in der Regel zwischen 7 % und 15 %.




Gilt für eine Zweitwohnung eine Meldepflicht?

Ja, nach § 21 Abs. 4 BMG besteht eine Meldepflicht für jeden Einwohner sowohl im Hinblick auf den Hauptwohnsitz als auch im Hinblick auf jeden weiteren Nebenwohnsitz.

Wer also einen Zweitwohnsitz begründet, der sollte diesen dringend innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Meldebehörde anzeigen. Zwar sieht § 21 Abs. 4 BMG diese Frist nur für die Hauptwohnung vor und gibt keine Auskunft über eine Meldefrist von Nebenwohnungen. Um unerfreuliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte jedoch auch die Anmeldung der Zweitwohnung in dieser Frist erfolgen.




Was geschieht, wenn man eine Zweitwohnung nicht anmeldet?

Wer eine Zweitwohnung nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er riskiert damit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld letztendlich ausfällt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der bereits verstrichenen Zeit seit dem Einzug und dem Einkommen ab.

Wer seine Zweitwohnung für eine längere Dauer nicht anmeldet und deswegen keine Zweitwohnsteuer entrichtet, der begeht darüber hinaus auch eine Steuerhinterziehung. Diese wird als Straftat verfolgt. Es drohen bis zu fünf Jahren Haft oder eine Geldstrafe.

Wer die Anmeldung der Zweitwohnung schon seit einer längeren Zeit versäumt hat, sollte diese schnellstmöglich nachholen. Denn wer mit der verspäteten Anmeldung gleichzeitig eine Selbstanzeige stellt, dem wird in aller Regel das vorgesehene Bußgeld erlassen. Darüber hinaus wird auch das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bei einer rechtzeitigen Selbstanzeige eingestellt, wenn die hinterzogenen Steuern unverzüglich nachgezahlt werden.




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