Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis

Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht – 6 Antworten vom Anwalt

Ein Zwischenzeugnis gibt dem Arbeitnehmer Auskunft über die aktuelle Tätigkeit, die eigene Qualifikation und das Sozialverhalten im Betrieb. Es entspricht insoweit dem normalen Arbeitszeugnis, welches regelmäßig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 106 GewO vom Arbeitgeber angefordert werden kann. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Erteilung des Zeugnisses fortgesetzt wird.

Für die Anforderung eines Zwischenzeugnisses können viele Gründe sprechen, wie z. B. anstehende Gehaltsverhandlungen oder eine Bewerbung auf eine andere Stelle. Viele Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber wissen nicht viel zum Themenkomplex des Zwischenzeugnisses im Arbeitsrecht. Wir klären daher für Sie im vorliegenden Artikel die wichtigsten Fragen.


Das Wichtigste zum Zwischenzeugnis in der Zusammenfassung:


  • Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, ein solcher kann sich jedoch aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

  • Arbeitnehmer können die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn sie hierauf einen Anspruch haben oder ein berechtigtes Interesse geltend machen können.

  • Eine gesetzliche Frist für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses existiert nicht. Üblich sind jedoch 2 - 3 Wochen.

  • Sofern sich der Arbeitgeber unberechtigt weigert, ein Zwischenzeugnis auszustellen, besteht die Möglichkeit, ihn durch verbindliche Gespräche mit Unterstützung eines Anwalts dazu zu bewegen oder ihn letztlich durch das Arbeitsgericht zu zwingen.

  • Ein einfaches Zeugnis enthält lediglich Angaben über die Tätigkeit und die Beschäftigungsdauer. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zudem eine Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten.

  • Sie sollten auf die Vollständigkeit des Inhalts und die verwendeten Formulierungen achten. Die Überprüfung des Zeugnisses durch einen kompetenten Rechtsanwalt ist empfehlenswert.


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Habe ich einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses?

Im Gegensatz zum Abschlusszeugnis besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Es ist jedoch möglich, dass sich ein solcher Anspruch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Hierbei kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Als Anwälte im Arbeitsrecht überprüfen wir gerne für Sie, ob Ihnen eine Erteilung zusteht. Zudem können wir Sie bei der Durchsetzung unterstützen. Sprechen Sie uns an.





In welchen Fällen steht mir ein Zwischenzeugnis zu?

Als Arbeitnehmer steht Ihnen ein Zwischenzeugnis nur zu, wenn wie eben dargestellt ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht oder sie hieran ein berechtigtes Interesse haben. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses auch verweigern.

Ein solches berechtigtes Interesse kann sich beispielsweise ergeben, wenn sie in eine neue Stelle versetzt werden oder zukünftig einen neuen Vorgesetzten erhalten. Das Zwischenzeugnis stellt hierbei sicher, dass Sie auch von dem Vorgesetzten gemäß ihrer Leistung bewertet werden, unter dessen Aufsicht sie im zurückliegenden Zeitraum ihre Arbeitsleistung erbracht haben. Insbesondere wenn ein Vorgesetzter, mit dem Sie sich sehr gut verstehen, das Unternehmen verlässt, sollten Sie sich von diesem zuvor ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen.

Wer längere Zeit abwesend sein wird, etwa wegen einer anstehenden Elternzeit, einer längeren Weiterbildung oder einem längeren unbezahlten Sonderurlaub (Sabbatical), kann in der Regel einen begründeten Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses geltend machen. Gerade in diesen Konstellationen kann häufig nicht sicher vorausgesagt werden, ob der betreffende im Anschluss an die Auszeit wieder dieselben Aufgaben im Betrieb unter dem gleichen Vorgesetzten übernimmt. Häufig kommt es bei der Rückkehr zur Arbeitsstelle zum Einsatz an anderer Stelle oder jedenfalls unter einem neuen Vorgesetzten.

Ähnlich verhält es sich bei einem Betriebsübergang nach § 613 Buchst. a BGB. Mit dem Betriebsübergang gehen regelmäßig auch Veränderungen bei den entsprechenden Zuständigkeiten und in der Personalabteilung einher. Daher wird im Falle des Betriebsübergangs sogar empfohlen, die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses zu beantragen. Das gleiche gilt bei einem drohenden Insolvenzverfahren des Unternehmens.

Auch Arbeitnehmer, die schon seit langer Zeit im Betrieb tätig sind, aber bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten haben, können ein berechtigtes Interesse geltend machen. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 2 BetrVG, wonach dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine regelmäßige Leistungsbeurteilung zusteht.

Letztlich stellt auch der Wunsch des Arbeitnehmers, den Betrieb zu verlassen und sich daher entsprechend zu bewerben, ein berechtigtes Interesse für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses dar.

Achten Sie jedoch bei der Antragstellung, dass sich durch die Beantragung beim Arbeitgeber der Verdacht auftun könnte, dass Sie das Unternehmen verlassen möchten. Dieser Verdacht kann in der Praxis Auswirkungen auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses haben. Ein behutsames Vorgehen ist daher ratsam. Den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis können Sie beispielsweise entsprechend einkleiden, etwa mit dem Wunsch nach einer betriebsinternen Neuorientierung.





Gibt es eine Frist für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses?

Nein, eine gesetzlich geregelte Frist für die Ausgabe des Zwischenzeugnisses besteht nicht. Üblich ist eine Frist von 2 - 3 Wochen. Händigt der Arbeitgeber in diesem Zeitraum das Zwischenzeugnis nicht aus, empfiehlt es sich, ihn nochmals schriftlich aufzufordern und für die Herausgabe eine Frist von etwa zwei Wochen zu setzen.





Was kann ich tun, wenn sich der Arbeitgeber weigert, ein Zwischenzeugnis auszustellen?

Weigert sich der Arbeitgeber, ein Zwischenzeugnis auszustellen, können Sie Ihren Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen und diesen so zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses zwingen. Dieser Schritt sollte jedoch nicht voreilig gegangen werden, da er sich auch möglicherweise negativ auf den Inhalt des Zeugnisses und das bestehende Arbeitsverhältnis auswirken könnte.

Vorzugsweise sollte daher zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Sofern dieses ergebnislos verläuft, empfiehlt es sich, mit Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts eine außergerichtliche Konfliktlösung anzustreben. Erst wenn auch dieser Schritt ergebnislos verläuft, sollte der Gang zum Arbeitsgericht die letzte Konsequenz sein.




Welche Angaben muss ein Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht enthalten?

Hierbei kommt es darauf an, ob ein einfaches- oder ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. In einem einfachen Zeugnis werden nur Angaben über die Tätigkeit und die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers aufgeführt. Beantragt der Arbeitnehmer allerdings ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, muss dieses auch zusätzlich eine Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. Hierbei hat der Arbeitgeber das Zeugnis nach dem Wahrheits- und Wohlwollens Grundsatz auszustellen. Diese Beurteilung muss daher nachvollziehbar sein und darf keine unnötigen negativen Beurteilungen enthalten.

Die Beurteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich auch positiv auf das spätere Endzeugnis auswirken. Zwar kann der Arbeitgeber von der Beurteilung aus dem Zwischenzeugnis abweichen, jedoch müsste dieser die Abweichungen auch nachvollziehbar begründen können, insbesondere dann, wenn dazwischen nur ein überschaubarer Zeitraum liegt.

Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis enthält im Idealfall folgende Bausteine:

  • Personalien des Arbeitnehmers und Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
  • die Stellenbezeichnung sowie die damit verbundenen Aufgabenbereiche und Funktion im Unternehmen,
  • die Qualifikationen und die erbrachten Leistungen,
  • Beurteilung des Verhaltens,
  • den Grund für die Ausstellung des Zeugnisses und
  • optional einen Schlusssatz, verbunden mit dem Dank an den Arbeitnehmer und positive Zukunftswünsche.



Worauf sollte ich beim Zwischenzeugnis besonders achten?

Ein wesentlicher Punkt ist die Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses. Sie sollten insbesondere darauf achten, dass alle relevanten Angaben in Bezug auf Ihre Tätigkeitsbeschreibung und Ihre Beurteilung enthalten sind.

Zudem ist es weitläufig bekannt, dass die im Arbeitszeugnis getroffenen Aussagen entsprechende Codes zur Bewertung des Arbeitnehmers darstellen. Auch Ausführungen, die zunächst positiv klingen, zeichnen möglicherweise ein massiv negatives Bild des Arbeitnehmers. Ebenso verhält es sich auch bei dem Zwischenzeugnis. Dieses negative Bild wird auch dann nach außen gezeichnet, wenn es dem Arbeitgeber gar nicht bewusst ist und er sogar eigentlich ein positives Zeugnis ausstellen wollte.

Ein hierfür typisches Wort ist beispielsweise die Formulierung „bemüht“. Tauchen Formulierungen mit diesem Wort im Arbeits- oder Zwischenzeugnis auf, sollten bei Ihnen sämtliche Alarmglocken schrillen.

Es ist daher immer ratsam, Ihr Arbeits- oder Zwischenzeugnis durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann dadurch erreicht werden, dass Ihr Arbeitgeber das Zeugnis entsprechend positiv für Sie überarbeitet. Sofern dieser dazu nicht bereit ist, besteht unter Umständen die Möglichkeit, ihn vor dem Arbeitsgericht dazu zu zwingen.





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