Kündigungsfrist in der Probezeit muss klar geregelt sein
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Beschäftigungsverhältnis von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ohne weitere Vereinbarung gekündigt werden. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Diese Kündigungsfrist gilt jedoch nur, wenn die Gestaltung eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt ist. Im Fall einer Personalleiterin war es das nicht, wie das Landesarbeitsgericht Thüringen feststellte (LAG