Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsräte sind aus unserem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Ihre Stellung im Unternehmen sowie deren Rechte und Pflichten sind insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und arbeitet zum Wohle des Betriebs mit diesem zusammen.
Um den Einfluss des Arbeitgebers auf dieses Gremium zu minimieren, haben die gewählten Betriebsratsmitglieder eine besondere Stellung und einige Privilegien. Hierzu gehört auch ein besonderer Kündigungsschutz. Durch diesen wird verhindert, dass sich der Arbeitgeber durch eine Kündigung von unliebsamen Betriebsratsmitgliedern befreit, um seine Interessen besser durchsetzen zu können. Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Konstellationen, in denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes hat. Wie es möglich ist, Betriebsratsmitglieder zu kündigen und was hierbei beachtet werden muss, erläutern wir in diesem Artikel.
Das Wichtigste zur Kündigung von Betriebsräten in der Zusammenfassung:
- Ein Betriebsratsmitglied kann nur durch eine außerordentliche Kündigung nach Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.
- Eine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz bestehen nur, wenn der gesamte Betrieb oder die Betriebsabteilung, in welcher das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, geschlossen werden.
- Wenn der Betriebsrat der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds widerspricht, kann der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
- Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder besteht, solange diese aktiv als Betriebsrat tätig sind. Nach Abschluss dieser Betriebsratstätigkeit besteht ein leicht abgeschwächter besonderer Kündigungsschutz für ein weiteres Jahr.
- Auch Betriebsratsmitglieder können sich durch eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren. Lässt der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen, muss sich das betroffene Betriebsratsmitglied bereits in diesem Zustimmungsverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren.
- Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht auch bei Betriebsratsmitgliedern nicht. Jedoch ist es häufig möglich, im Wege der Verhandlung eine Abfindung im Gegenzug für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erreichen.
Sie haben individuelle Fragen zu einer Kündigung im Arbeitsrecht? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unseren Anwälten auf:
Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt
Inhaltsverzeichnis:
- Ist es möglich einem Betriebsratsmitglied zu kündigen?
- Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder?
- Was geschieht, wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds widerspricht?
- Wie lange besteht der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder?
- Kann sich ein Betriebsratsmitglied gegen eine Kündigung wehren?
- Erhält ein Betriebsratsmitglied nach einer Kündigung eine Abfindung?
Ist es möglich einem Betriebsratsmitglied zu kündigen?
Grundsätzlich ist es möglich, ein Betriebsratsmitglied zu kündigen. Die Anforderungen sind jedoch deutlich höher als bei normalen Arbeitnehmern. Betriebsratsmitglieder haben über den allgemeinen Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz hinaus einen besonderen Kündigungsschutz durch das Betriebsratsverfassungsgesetz. Dieser besondere Kündigungsschutz ist in § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG geregelt.
Durch diesen besonderen Kündigungsschutz sind ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen. Möglich ist daher nur eine außerordentliche fristlose Kündigung.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also durch das betreffende Betriebsratsmitglied ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein solches Fehlverhalten liegt beispielsweise vor, wenn das Betriebsratsmitglied,
- den Arbeitgeber bestiehlt oder betrügt,
- Tätlichkeiten gegen Kollegen ausführt,
- schwerwiegende Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber äußert.
Darüber hinaus muss der Betriebsrat bereits vor dieser außerordentlichen Kündigung zustimmen. Kündigt der Arbeitgeber, bevor der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt, ist die Kündigung unwirksam.
Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist kein einfaches Unterfangen. Es ist daher zu empfehlen, eine solche Angelegenheit mit Unterstützung durch einen kompetenten Anwalt im Arbeitsrecht durchzuführen.
Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder?
Ja, die gibt es, wenn der gesamte Betrieb oder die Betriebsabteilung, in welcher das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, stillgelegt wird. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern möglich. Auch eine vorherige Zustimmung des Betriebsrates muss nicht durch den Arbeitgeber eingeholt werden. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch in diesen Fällen.
Was geschieht, wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds widerspricht?
Wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds widerspricht, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als den Gang vors Arbeitsgericht anzutreten. Hierbei kann er erreichen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht ersetzt wird.
Hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, so kann der Arbeitgeber im Nachgang die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds aussprechen. Hierbei sind sämtliche zwingenden Voraussetzungen für Kündigungen wie die Einhaltung der Schriftform und der Frist für das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung (zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes bzw. nach Zustimmung des Arbeitsgerichts) zu beachten.
Wie lange besteht der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder?
Der besondere Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds ist an seine Amtszeit geknüpft. Besteht bisher kein Betriebsrat im Unternehmen, dann beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist bereits ein Betriebsrat vorhanden, so beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit dem Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden. Die reguläre Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds. Es endet jedoch nicht abrupt, sondern auf zwei Stufen. Auf der ersten Stufe endet der besondere Kündigungsschutz für aktive Betriebsratsmitglieder mit dem Ende der Amtszeit. Auf der zweiten Stufe wirkt der Kündigungsschutz in abgeschwächter Form noch für ein weiteres Jahr nach. Auch während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitgliedes ausgeschlossen. Jedoch ist es im Falle der außerordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber nicht mehr notwendig, die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
Tritt ein Betriebsratsmitglied vor Ende seiner Amtszeit zurück, so gilt für ihn ab diesem Zeitpunkt nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz auf der zweiten Stufe.
Für gewählte Ersatzbetriebsräte gilt der besondere Kündigungsschutz nur für die Zeit, in welcher sie auch aktiv als Betriebsrat tätig sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie dauerhaft für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachrücken oder vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten.
Kann sich ein Betriebsratsmitglied gegen eine Kündigung wehren?
Gegen eine Kündigung kann sich das betroffene Betriebsratsmitglied wie jeder andere Arbeitnehmer auch durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Diese Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden. Jedoch gibt es hierbei eine Besonderheit, welche das betreffende Betriebsratsmitglied dringend beachten sollte.
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung und strengt der Arbeitgeber die Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht an, muss sich das betroffene Betriebsratsmitglied bereits in diesem Zustimmungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Denn das Arbeitsgericht entscheidet bereits in diesem Verfahren verbindlich, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.
Das heißt in der Praxis, dass eine Kündigungsschutzklage, nachdem das Arbeitsgericht bereits die Zustimmung zu dieser Kündigung erteilt hat, nahezu aussichtslos ist. Dieses hätte nur noch Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitgeber nach der Zustimmung des Arbeitsgerichtes Fehler beim Aussprechen der Kündigung gemacht hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Kündigung nicht den Anforderungen an die Schriftform genügt oder sich der Arbeitgeber nach der Zustimmung des Arbeitsgerichts zu viel Zeit für das Aussprechen der Kündigung gelassen hat.
Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits im Falle eines Zustimmungsverfahrens beim Arbeitsgericht einen versierten Rechtsanwalt im Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Erhält ein Betriebsratsmitglied nach einer Kündigung eine Abfindung?
Eine gesetzliche Grundlage für eine Abfindung besteht nicht. Aufgrund der hohen Hürden für die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist es jedoch möglich, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen eine Zahlung einer entsprechenden Abfindung aufzulösen. Da für den Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Risiko besteht, mit der Kündigung bzw. dem Zustimmungsverfahren vor dem Arbeitsgericht zu scheitern, lassen sich mit entsprechendem Verhandlungsgeschick häufig lukrative Abfindungen erreichen.
Hierbei ist es ratsam, sich zur Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses von einem erfahrenen Anwalt im Arbeitsrecht unterstützen zu lassen.
Anwalt für Betriebsräte bei einer Kündigung
Sie sind Betriebsratsmitglied und haben eine Kündigung erhalten? Sie möchten sich ausführlich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen? Sie brauchen einen starken Partner für eine Kündigungsschutzklage oder für die Aushandlung einer lukrativen Abfindung?
Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Eschborn bei Frankfurt am Main auf. Wir beraten Sie umfassen zu allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen und vertreten Sie auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und vor den Arbeitsgerichten.
Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:
Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt