Altersteilzeit: Kein zusätzlicher Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung

Altersteilzeit: Kein zusätzlicher Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung

In einem aktuellen Urteil vom 3. Januar 2025 (Az. 9 Sa 909/23) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass Arbeitnehmer im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Nachzahlung einer fiktiven Vollzeitvergütung haben.

 

Hintergrund des Falls

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Privatkundenbetreuer bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt. Im Mai 2019 vereinbarte er eine Altersteilzeit im kontinuierlichen Modell, wodurch seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert wurde und er entsprechend der Hälfte seines vorherigen Gehalts plus Aufstockungsbeträge erhielt. Im April 2022 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31. Dezember 2022 und forderte die Differenz zwischen der erhaltenen Altersteilzeitvergütung und einer hypothetischen Vollzeitvergütung für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Seine Argumentation stützte sich auf §  8 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrags, der seiner Ansicht nach diesen Anspruch begründete.

 

Entscheidung des LAG Hamm

Das LAG Hamm wies die Klage ab und stellte fest, dass dem Kläger keine solche Differenzzahlung zusteht. Die Begründung umfasst folgende Punkte:

  1. Kein Wertguthaben im kontinuierlichen Modell: Im Gegensatz zum Blockmodell, bei dem in der Arbeitsphase ein Wertguthaben für die Freistellungsphase angespart wird, erfolgt im kontinuierlichen Modell eine gleichmäßige Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt. Daher entsteht kein Wertguthaben, das bei vorzeitiger Beendigung ausgezahlt werden könnte.
  2. Vertragsauslegung: Die Klausel in § 8 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrags bezieht sich auf den Unterschied zwischen der reduzierten Vergütung und dem Entgelt, das ohne Altersteilzeit gezahlt worden wäre. Da der Kläger jedoch durchgehend in Teilzeit gearbeitet hat, hätte er auch ohne Altersteilzeitvereinbarung nur eine Teilzeitvergütung erhalten. Ein Anspruch auf eine fiktive Vollzeitvergütung besteht somit nicht.

 

Praktische Auswirkungen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine zusätzlichen Vergütungsansprüche entstehen. Arbeitnehmer sollten sich daher bewusst sein, dass eine vorzeitige Kündigung in diesem Modell nicht zu einer Nachzahlung führt. Für Arbeitgeber bestätigt die Entscheidung, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitarbeitern in Altersteilzeit bestehen.

 

Weitere Infos zum Urteil: LAG Hamm vom 03.01.2025 – 9 Sa 909/23