Betriebsbedingte Kündigung bei dauerhafter Beschäftigung von Leiharbeitern unwirksam

Betriebsbedingte Kündigung bei dauerhafter Beschäftigung von Leiharbeitern unwirksam

Als Arbeitnehmer ist eine betriebsbedingte Kündigung oftmals wie ein Schlag ins Gesicht. Zukunftsängste mischen sich dabei oft zu einem Ohnmächtigkeitsgefühl. Viele Kündigungen, auch betriebsbedingte Kündigungen sind rechtlich angreifbar. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat am 2.9.2020 zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der gegen seine betriebsbedingte Kündigung geklagt hat. Begründet wurde das Urteil, da der Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeiter beschäftigt. Wir haben den Sachverhalt und das Urteil für Sie zusammengefasst.

Wichtig für Sie als Arbeitnehmer: Nehmen Sie Kündigungen nicht einfach in Kauf. Lassen Sie sich ausführlich über Ihre Möglichkeiten durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Oftmals können Kündigungen abgewehrt oder zumindest lukrative Abfindungen ausgehandelt werden.

Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:


06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

Zum Kontaktformular

Sachverhalt zur Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung

Vor dem Landgerichtgericht Köln stritten ein 29-jähriger Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Kündigung wurde vom Arbeitgeber, einem Automobilzulieferer, ausgesprochen. Hiergegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 1.10.2015 bis zum 30.4.2017 befristet beschäftigt und seit dem 18.9.2017 in einer Festanstellung in der Fertigung des Unternehmens tätig. Die Beklagte kündigte dem Mitarbeiter in Form eines Schreibens am 26.6.2019 und führte hierfür betriebsbedingte Gründe an.

Der Automobilzulieferer beschäftigte im Juni 2019 insgesamt 106 Arbeitnehmer und sechs Leiharbeitnehmer. Die Beklagte führte im Prozess aus, dass die Leiharbeitnehmer zur Vertretung von vorübergehend ausgefallenen Stammmitarbeitern beschäftigt wurden. Der Kläger war der Auffassung, dass das Unternehmen ihn auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen könne, auf dem bisher Leiharbeitnehmer zum Einsatz kamen und beantragte, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Weiterhin beantragte er, dass die Beklagte ihn über den Ablauf seiner Kündigungsfrist hinaus bis zu einem rechtskräftigen Abschluss seines Kündigungsschutzverfahrens zu alten Bedingungen weiter in der Fertigung beschäftigen müsse.

Der Automobilzulieferer beantragte, die Klage abzuweisen. Aus betriebsbedingten Gründen sei die Kündigung sozial gerechtfertigt. Vorab wurde das Produktionsvolumen von Fahrzeugen von 1300 auf 1150 reduziert. Hierzu benötige man nicht mehr 74 Mitarbeiter, sondern nur noch 66 pro Schicht. Mit dem Betriebsrat habe man abgesprochen, dass insgesamt sechs Mitarbeit als Personal abgebaut werden sollten. In Bezug auf die Leiharbeitnehmer führte die Beklagte aus, dass diese nur für Personalvertretung zum Einsatz kämen und die soziale Auswahl nach einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gebilligten Punkteverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Das Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Köln

Das LAG Köln gab der Klage des Arbeitnehmers in seinem Urteil vom 2.9.2020 überwiegend statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers, die „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ in der Fertigung gefordert wurde, wurde jedoch abgewiesen.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Kläger durchaus auf einem Arbeitsplatz – anstelle eines dauerhaft eingesetzten Leiharbeiters – weiterbeschäftigt werden könne. Diese seien als freie Arbeitsplätze zu bewerten. Das Gericht stellte im Rahmen des Urteils nach Akteneinsicht von Unterlagen zu den Leiharbeitnehmern fest, dass es sich bei den Leiharbeitnehmern nicht wie vom Automobilzulieferer angegeben, um eine Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungen handelte.

Die Leiharbeitnehmer seien fortlaufend beschäftigt worden und nicht als Personalreserve für einen Vertretungsbedarf gezielt eingesetzt worden. Da immer wieder Arbeitnehmer im Unternehmen ausfielen, bestand laut Gericht kein schwankendes Arbeitsvolumen der Leiharbeitnehmer, sondern ein ständiges Sockel-Arbeitsvolumen. Der durch den Arbeitgeber angeführte Sachgrund für eine befristete Vertretung von Mitarbeitern durch Leiharbeitnehmer lag laut Gericht somit nicht vor.

Anwalt für Arbeitsrecht in Eschborn bei Frankfurt

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder brauchen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht? Als erfahrene Kanzlei stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte zur Seite und finden die beste Lösung für Ihr Problem.

Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:


06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

Zum Kontaktformular

Anwälte und Fachanwälte in Eschborn bei Frankfurt